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Veröffentlichung: 21 Mai 2020 Letzte Aktualisierung: 10 Februar 2025
Um was es geht
Der Zusatzbeitrag ist eine ergänzende Zahlung in Höhe von 154,94 Euro zusätzlich zur Rente. Er wurde durch das Haushaltsgesetz 2001 (Art. 70, Gesetz Nr. 388 vom 23. September 2000) eingeführt und steht jenen Personen zu, die eine oder mehrere Renten beziehen, deren Gesamtbetrag die Höhe der Mindestrente nicht überschreitet und bei denen bestimmte Einkommensverhältnisse vorliegen.
Zielgruppe
Der Zusatzbeitrag steht den Beziehern aller vom INPS ausgezahlten Renten zu, mit Ausnahme der Bezieher bestimmter Fürsorgeleistungen (Sozialrente „pensionesociale“, Sozialzulagen „assegnisociali“, Leistungen für Zivilinvaliden), der Renten an Angestellte im Bank- und Kreditwesen und an Unternehmensleiter und Bezieher von Leistungen, die keine Rente darstellen.
Funktionsweise
Die folgenden Bedingungen müssen für die Zuweisung der Vergünstigung erfüllt sein:
- die jährliche Höhe der Rente muss kleiner oder gleich der um den Zusatzbetrag erhöhten jährlichen Mindestrente sein; liegt die jährliche Höhe der Rente zwischen der jährlichen Mindestrente und der Mindestrente + Zusatzbetrag, so steht die Differenz zwischen der um den Zusatzbetrag erhöhten Mindestleistung und der Höhe der Rente zu;
- wenn der Rentner allein lebt, darf das einkommensteuerpflichtige (IRPEF) Einkommen, einschließlich seiner Renten, das 1,5-fache der Mindestleistung nicht überschreiten; wenn der Rentner verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, darf das Einkommen, das einkommensteuerpflichtig (IRPEF) ist, einschließlich aller Renten, das 3-fache der Mindestleistung nicht überschreiten.
Nachfolgend sind die prognostizierten Einkommensgrenzen für 2024 zusammengefasst, die auf der Grundlage des vorgesehenen Satzes von 5,4 % berechnet werden.
JÄHRLICHE RENTENBETRAGSGRENZEN (einschließlich etwaiger Sozialzuschläge)
Jahr | Maximaler Zusatzbetrag | Jährliche Mindestrente | Mindestrente + Zusatzbetrag | Wenn die Höhe der Renten zwischen 7.781,93 Euro und 7.936,87 Euro liegt, steht dem Rentner die Differenz zwischen 7.936,87 Euro und der Höhe der Rente zu |
2024 | 154,94 Euro | 7.781,93 Euro | 7.936,87 Euro |
GESAMTEINKOMMENSGRENZEN
Individuelle Einkommensgrenze, einkommenssteuerpflichtig (IRPEF) (Mindestrente*1,5-fach) | Einkommensgrenze der Familie, einkommensteuerpflichtig (IRPEF) |
11.672,90 Euro | 23.345,79 Euro |
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines verheirateten Rentners zusätzlich zum gemeinsamen Einkommen der Eheleute auch die persönliche Einkommensgrenze nicht überschritten werden darf.
Die Zahlung des Zusatzbetrags erfolgt bei Fälligkeit automatisch im Dezember. Liegen jedoch die Voraussetzungen vor, kann der Rentner über den Zugang zum Online-Dienst mit seinen Zugangsdaten einen konkreten Antrag auf Neuberechnung der Rente stellen.
Abschluss von Verwaltungsverfahren: Verordnung
Mit dem Beschluss des Verwaltungsrats Nr. 111 vom 21. Dezember 2020 hat das INPS die neue Verordnung zur Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241 vom 7. August 1990 erlassen
Die Verordnung setzt die regulatorischen Änderungen um und erneuert und ergänzt die Bestimmungen des Instituts und der eingebundenen Einrichtungen.