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Veröffentlichung: 13 April 2026
Um was es geht
Es handelt sich um eine fiktive Beitragszahlung, die für Zeiträume der Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes oder der Einberufung zum Militär bei den italienischen Streitkräften oder in einem gleichgestellten Dienst anerkannt wird.
Zielgruppe
Der Dienst richtet sich an:
- Arbeitnehmer oder Rentner, die eine Versicherungslücke haben, weil sie Wehrdienst geleistet haben;
- Hinterbliebene des verstorbenen Versicherten oder Rentners.
Funktionsweise
Die Fonds, in denen die Beiträge gutgeschrieben werden können, sind:
- Allgemeine Pflichtversicherung (AGO) für Arbeitnehmer;
- Spezielle Rentenverwaltungen der Selbständigen;
- Vom INPS verwaltete spezielle Pensionsfonds, soweit dies nach den einschlägigen Vorschriften erforderlich ist;
- Exklusive Fonds der AGO.
Die Leistung ist in der getrennten Verwaltung nicht vorgesehen.
Antrag
VORAUSSETZUNGEN
Zur Anerkennung der fiktiven Beitragszahlung ist Folgendes erforderlich:
- Der Betroffene muss mindestens einen tatsächlichen Beitrag vorweisen, auch wenn dieser nach dem Zeitraum des Wehrdienstes liegt oder sich auf ein im Ausland in einem Land ausgeübtes Arbeitsverhältnis bezieht, das zum Zeitpunkt des Antrags mit Italien durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist;
- Der Zeitraum:
- darf nicht durch andere Beitragszahlungen abgedeckt sein;
- darf nicht bereits für die Gewährung der staatlichen Rente oder für jede andere Rentenleistung, die die allgemeine Pflichtversicherung (AGO) ersetzt, ausschließt oder von ihr befreit, berücksichtigt worden sein.
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.
Im Antrag muss der Antragsteller Folgendes angeben:
- die beantragten Zeiträume;
- der Bezirk oder das zuständige Militäramt.
Anschließend fordert das Institut die Unterlagen direkt bei dem vom Betreffenden angegebenen Bezirks- oder Militäramt an.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 85 Tage festgesetzt.
In der Tabelle (auf Italienisch), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.
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