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Veröffentlichung: 14 April 2026
Um was es geht
Es handelt sich um eine fiktive Beitragszahlung, die für Zeiträume der Ableistung des freiwilligen Militärdienstes in den italienischen Streitkräften oder in einem gleichgestellten Dienst anerkannt wird.
Zielgruppe
Der Dienst richtet sich an:
- Arbeitnehmer oder Rentner, die eine Versicherungslücke haben, weil sie den Militärdienst geleistet haben;
- Hinterbliebene des verstorbenen Versicherten oder Rentners.
Funktionsweise
Die Beträge können in folgenden Fonds gutgeschrieben werden:
- Allgemeine Pflichtversicherung (AGO) für Arbeitnehmer;
- Spezielle Rentenverwaltungen der Selbständigen;
- Vom INPS verwaltete spezielle Pensionsfonds, soweit dies nach den einschlägigen Vorschriften erforderlich ist.
Der Vorteil kann in der getrennten Verwaltung nicht in Anspruch genommen werden.
Antrag
Voraussetzungen
Zur Anerkennung der fiktiven Beitragszahlung ist Folgendes erforderlich:
- der Betreffende muss zum Zeitpunkt des Antrags über mindestens einen effektiven Beitrag verfügen;
- der Zeitraum
- darf nicht durch andere Beiträge abgedeckt sein;
- darf nicht bereits für die Gewährung der staatlichen Rente oder für jede andere Rentenleistung, die die allgemeine Pflichtversicherung (AGO) ersetzt, ausschließt oder von ihr befreit, berücksichtigt worden sein.
Eine Anrechnung von fiktiven Beiträgen für den Militärdienst ist nur möglich, wenn für den Zeitraum keine Versicherungsposition in der Allgemeinen Pflichtversicherung (Gesetz Nr. 322/1958) eingerichtet werden kann.
Antragstellung
Der Antrag kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.
Im Antrag muss der Antragsteller Folgendes angeben:
- die beantragten Zeiträume;
- der Bezirk oder das zuständige Militäramt.
Anschließend fordert das Institut die Unterlagen direkt bei dem vom Betreffenden angegebenen Bezirks- oder Militäramt an.
Hinweise
Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 85 Tage festgesetzt.
In der tabelle (auf Italienisch), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.
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