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Eingliederungszulage (ADI)

Der Dienst ermöglicht die Beantragung einer finanziellen Leistung für schutzbedürftige Nutzer und sorgt für deren Aufnahme in Ausbildungs- und aktive Arbeitsmarktmaßnahmen.

Adressiert an:
Kategorien
Bürger- Patronatsstellen- Menschen mit Behinderungen und Invalide
Kasse der Zugehörigkeit
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Alter
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Veröffentlichung: 22 Juli 2024 Letzte Aktualisierung: 8 September 2026

Um was es geht

Die Eingliederungszulage (ADI) ist eine nationale Maßnahme zur Bekämpfung von Armut, Fragilität und sozialer Ausgrenzung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen durch Maßnahmen der sozialen Eingliederung sowie der Ausbildung, der Beschäftigung und der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die ab dem 1. Januar 2024 durch das Gesetzesdekret Nr. 48 vom 4. Mai 2023, mit Änderungen in das Gesetz Nr. 85 vom 3. Juli 2023 umgewandelt, eingerichtet wurde. 

Zielgruppe

Die Eingliederungszulage ADI wird Haushalten gewährt, in denen mindestens eins der angehörigen Mitglieder:

  • mit einer Behinderung im Sinne der Verordnung gemäß dem Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 5. Dezember 2013, Nr. 159;
  • minderjährig;
  • mit einem Alter von mindestens 60 Jahren;
  • in einer benachteiligten Lage befindlich und in Betreuungs- und Pflegeprogramme der lokalen sozial-sanitären Dienste eingebunden, die von der öffentlichen Verwaltung zertifiziert sind.

Die Eingliederungszulage ADI wird zudem Personen gewährt, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für „besondere Fälle“ gemäß den Artikeln 18, 18-bis und 18-ter des TUI sind.

Funktionsweise

Die Eingliederungszulage ADI ist eine Leistung zur finanziellen Unterstützung sowie zur sozialen und beruflichen Inklusion; sie ist an eine Bedürftigkeitsprüfung sowie an die Teilnahme an einem personalisierten Aktivierungs- und Inklusionsprogramm geknüpft. Sie setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: einer Aufstockung des Familieneinkommens bis zu einer bestimmten Schwelle (Quote A) und einer Unterstützung für Haushalte, die in einer Wohnung mit ordnungsgemäß registriertem Mietvertrag leben (Quote B).

Der finanzielle Anspruch beginnt mit dem Monat, der auf die Unterzeichnung der Vereinbarung zur digitalen Aktivierung der Bedarfsgemeinschaft durch den Antragsteller der ADI folgt, sofern die Prüfung des Antrags zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

Die ADI wird monatlich für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gewährt und kann auf Antrag um weitere Zeiträume von jeweils 12 Monaten verlängert werden.

Das Gesetz Nr. 199 vom 30. Dezember 2025 (Haushaltsgesetz 2026) hebt die Regelung auf, die eine einmonatige Aussetzung zwischen dem Ablauf der ersten 18 oder 12 Monate der Inanspruchnahme und der Einreichung eines Verlängerungsantrags vorsah.

Der Betrag für den ersten Monat der Verlängerung entspricht 50 % des monatlichen Betrags der verlängerten Leistung.

Die Leistung wird monatlich auf die elektronische Zahlungskarte (Eingliederungskarte oder ADI-Karte) ausgezahlt.

Der für die Aufstockung des Familieneinkommens zustehende Betrag kann auf Antrag, sei es bei der Antragstellung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt, auf die einzelnen volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt werden, die die elterliche Sorge ausüben oder bei der Äquivalenzskala für den ADI berücksichtigt werden; dabei wird jedem der jeweilige Kopfanteil zugewiesen.

Auszahlungsplan

Der Zahlungsplan für ADI-Anträge mit positivem Prüfbescheid und unterzeichneter Vereinbarung zur digitalen Aktivierung der Bedarfsgemeinschaft sowie für etwaige zustehende Nachzahlungen ist in der Mitteilung Nr. 214 vom 22. Januar 2026 (auf Italienisch) enthalten.

In der Regel werden die Zahlungen für die ersten Monatsraten sowie für ausstehende Raten um den 15. des Monats veranlasst, während die Zahlungen für die nachfolgenden Monatsraten um den 27. des Monats erfolgen.

Hinsichtlich der Modalitäten für die Einreichung und Abwicklung der Zahlungen für Verlängerungsanträge wird, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz Nr. 199 vom 30. Dezember 2025 (Haushaltsgesetz 2026) vorgesehenen Änderungen, auf die Mitteilung Nr. 640 vom 23. Februar 2026(auf Italienisch) sowie auf die Mitteilung Nr. 2437 vom 22. Juli 2026 (auf Italienisch) verwiesen.

 

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Die Eingliederungszulage (ADI) wird auf Antrag eines Familienmitglieds zur Abdeckung der Eingliederungsbedürfnisse von Familien mit behinderten Familienmitgliedern gemäß der Verordnung des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates Nr. 159 vom 5. Dezember 2013, sowie mit minderjährigen oder mindestens sechzigjährigen Familienmitgliedern oder mit benachteiligten Familienmitgliedern zuerkannt, die in von der öffentlichen Verwaltung zertifizierte Pflege- und Betreuungsprogramme der territorialen Sozial- und Gesundheitsdienste aufgenommen wurden.

Die Eingliederungszulage-Antragsteller müssen für die gesamte Dauer der Leistung die nachstehend näher spezifizierten Voraussetzungen erfüllen.

Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- und Wohnsitzvoraussetzungen

Der Antragsteller muss entweder:

  • Staatsangehöriger Italiens oder dessen Familienangehöriger sein, der das Aufenthaltsrecht oder das Recht auf Daueraufenthalt hat;
  • Staatsangehöriger eines anderen Landes der Europäischen Union oder dessen Familienangehöriger sein, der das Aufenthaltsrecht oder das Recht auf Daueraufenthalt hat;
  • Staatsangehöriger eines Drittlandes sein, der eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für die EU besitzt;
  • Inhaber des internationalen Schutzstatus gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 251 vom 19. November 2007 oder Staatenloser sein.

Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags seit mindestens fünf Jahren in Italien ansässig sein, davon die letzten zwei auf fortlaufender Basis.

Der Fortbestand des Wohnsitzes gilt im Falle einer Abwesenheit vom italienischen Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Monaten als unterbrochen bzw. im Falle einer Abwesenheit vom italienischen Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von 18 Monaten für einen Zeitraum von vier Monaten oder mehr, auch wenn die Abwesenheit nicht in Folge bestand. Abwesenheiten aus schwerwiegenden und dokumentierten gesundheitlichen Gründen unterbrechen den Fortbestand des Wohnsitzes nicht, auch wenn dabei die oben genannten Zeiträume überschritten werden.

Das Erfordernis des Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Antragstellung und für die gesamte Dauer der Leistung wird auf die Familienmitglieder ausgedehnt, die die Leistung erhalten.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Die Familie des Antragstellers muss die folgenden wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • sie muss einen gültigen ISEE-Wert von nicht mehr als 10.140 Euro haben;
  • sie muss ein Haushaltseinkommen* unter einem Schwellenwert von 6.500 Euro pro Jahr haben, multipliziert mit dem entsprechenden Parameter der Äquivalenzskala für Eingliederungszulage-Zwecke. Wenn die Familie ausschließlich aus Personen im Alter von mindestens 67 Jahren oder aus Personen im Alter von mindestens 67 Jahren und anderen Familienmitgliedern mit schweren Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit besteht, wird die Einkommensschwelle auf 8.190 Euro pro Jahr festgelegt, multipliziert mit der gleichen Äquivalenzskala;
  • wenn die Familie zur Miete wohnt, sie muss ein Haushaltseinkommen unter einem Schwellenwert von 10.140 Euro gemäß der für die Zwecke des ISEE abgegebenen einheitlichen Ersatzerklärung;
  • ihr Immobilienvermögen in Italien und im Ausland, wie es für ISEE-Zwecke definiert ist, darf einen Wert von 30.000 Euro nicht überschreiten, ausgenommen der Immobilie des eigenen Wohnsitzes, sofern der Wert dieser Immobilie für die Zwecke der Gemeindesteuer (IMU) nicht mehr als 150.000 Euro beträgt;
  • ihr bewegliches Vermögen (z. B. Sichteinlagen, Girokonten usw.) gemäß Definition für ISEE-Zwecke beträgt maximal:
    • 6.000 Euro für Haushalte, die aus nur einer Person bestehen;
    • 8.000 Euro für Haushalte, die aus zwei Personen bestehen;
    • 10.000 Euro für Haushalte, die aus drei oder mehr Personen bestehen (der Schwellenwert wird um 1.000 Euro für jedes Kind ab dem dritten erhöht).

    Diese Obergrenzen werden um folgende Beträge erhöht:

    • 5.000 Euro für jede Person mit Behinderungen;
    • 7.500 Euro für jede im Haushalt lebende Person mit schweren Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit, wie zu ISEE-Zwecken definiert;
  • im Haushalt darf keine Person leben, die das Eigentum, gleich aus welchem Grund oder in voller Verfügbarkeit besitzt von:
    • Fahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 1600 cm3 oder Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3, die erstmals in den 36 Monaten vor dem Antrag zugelassen wurden, mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motorrädern, für die ein Steuervorteil für Menschen mit Behinderungen gewährt wird;
    • Schiffen oder Sportbooten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Sportschifffahrtgesetzbuch gemäß Gesetzesverordnung Nr. 171 vom 18. Juli 2005 sowie Flugzeugen jeder Art.

* Die im ISEE-Wert enthaltenen Sozialleistungen werden vom Familieneinkommen abgezogen und alle Leistungen, die derzeit in Anspruch genommen werden, werden addiert, mit Ausnahme der aufgrund der Behinderung bezogenen Leistungen und der Leistungen, die keiner Bedürftigkeitsprüfung unterliegen. Einkommen und Vermögenswerte, die nicht im ISEE-Wert enthalten sind, werden zum Zeitpunkt der Antragstellung deklariert und zu diesem Zweck bewertet. Das Familieneinkommen umfasst die direkten und indirekten Renten, die von den Familienmitgliedern mit Wirkung nach dem gültigen ISEE-Bezugszeitraum bezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates Nr. 159/2013 in Bezug auf den aktuellen ISEE-Wert. Bei der Berechnung des Familieneinkommens werden die Einnahmen aus der Eingliederungszulage, dem Bürgereinkommen oder anderen nationalen oder regionalen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut nicht berücksichtigt. Die Vergütungen für sportliche Aktivitäten im Amateurbereich, die gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Gesetzesverordnung Nr. 36/2021 bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro pro Jahr keine Steuerbemessungsgrundlage für Steuerzwecke darstellen, werden in den Wert des Familieneinkommens für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Haushalts einbezogen.

Zusätzliche Voraussetzungen (Sicherungsmaßnahmen, Präventionsmaßnahmen, Verurteilungen, Kündigungen, Unterbringung in Einrichtungen, die ausschließlich zu Lasten der öffentlichen Hand gehen und Schulpflicht/Recht auf Schulbesuch):

  • der Antragsteller darf sich nicht in Untersuchungshaft befinden bzw. keine endgültigen Verurteilungen oder Verurteilungen gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung haben, die in den zehn Jahren vor dem Antrag ergangen sind;
  • der Antragsteller darf nicht arbeitslos sein, wenn er den Aktivierungsverpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 48/2023 unterliegt, und zwar aufgrund freiwilliger Kündigung innerhalb von 12 Monaten nach dem Kündigungsdatum, mit Ausnahme der Kündigung aus wichtigem Grund sowie der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 des Gesetzes 604/1966 erfolgt ist;
  • der Antragsteller darf nicht in Einrichtungen untergebracht sein, die vollständig von der öffentlichen Hand getragen werden;
  • der Antragsteller muss die Ausbildungsverpflichtung für Begünstigte im Alter von 18 bis 29 Jahren erfüllt haben oder eingeschrieben sein und an Ausbildungskursen für Erwachsene der ersten Stufe teilnehmen, die der Erfüllung der oben genannten Ausbildungsverpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 622 des Gesetzes 296/2006 dienen.

ISEE: Auslassungen und/oder Abweichungen

Das INPS informiert den Antragsteller, falls Auslassungen und/oder Abweichungen der ISEE-Erklärung in Bezug auf die Daten in den Steuerregistern und/oder selbst erklärten Daten des beweglichen Vermögens (z. B. Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere) festgestellt werden. Der Antragsteller kann dem Institut rechtzeitig Belege oder eine neue nicht abweichende DSU vorlegen, damit der Antrag angenommen werden kann.

Meldepflichten

Die Eingliederungszulage ist mit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit bzw. einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit vereinbar, was jedoch die Neufestsetzung der Höhe der Leistung oder den Verfall derselben wegen Überschreitung der Schwellenwerte zur Folge hat.

Daher müssen der Antragsteller oder die Mitglieder des Eingliederungszulage-Haushalts dem INPS alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse oder bereits abgeschlossen und nicht für das gesamte Jahr im ISEE erfasste (über das Formular "ADI-Com ridotto“), sowie alle Änderungen der Beschäftigungsbedingungen während der Durchführung der Maßnahme (über das Formular "ADI-Com esteso“) melden.

Insbesondere im Falle der Aufnahme einer unselbständigen, unternehmerischen oder selbständigen Erwerbstätigkeit durch ein oder mehrere Mitglieder des Haushalts während des Bezugs der Eingliederungszulage trägt ein Zusatzeinkommen bis zu 3.000 Euro brutto pro Jahr, berechnet für den gesamten Haushalt, nicht zur Berechnung der finanziellen Leistung bei.

Das Arbeitseinkommen, das die Schwelle überschreitet, wird bei der Berechnung der finanziellen Leistung berücksichtigt, beginnend ab dem auf den Monat der Änderung folgenden Monat und bis das höhere Einkommen für das ganze Jahr in der ISEE-Erklärung berücksichtigt wird.

Um feststellen zu können, dass die besagte Obergrenze von 3.000 Euro nicht überschritten wird, muss der Arbeitnehmer dem INPS in jedem Fall das voraussichtliche Einkommen aus der Erwerbstätigkeit als Angestellter innerhalb von dreißig Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit unter Verwendung des Formulars "ADI-Com esteso“ mitteilen.

Wenn die Frist von dreißig Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit als Angestellter gemäß obligatorischen Mitteilungen verstrichen ist, ohne dass eine Mitteilung des Arbeitnehmers erfolgt ist, wird die Zahlung der Leistung ausgesetzt, bis diese Verpflichtung erfüllt ist, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Tätigkeit, nach deren Ablauf die Leistung verfällt.

Die Aufnahme einer unternehmerischen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, die sowohl als Einzelperson als auch als Beteiligung eines oder mehrerer Familienmitglieder während des Bezugs der Eingliederungszulage ausgeübt wird, wird dem INPS unter Androhung des Verlustes der Leistung spätestens am Tag vor deren Beginn unter Verwendung des Formulars "ADI-Com esteso“ gemeldet.

Das Einkommen wird nach dem Kassenprinzip als Differenz zwischen den Einnahmen und der erhaltenen Vergütung und den bei der Ausübung der Tätigkeit entstandenen Ausgaben ermittelt und spätestens am fünfzehnten Tag nach Ende jedes Quartals des Jahres gemeldet. Als Anreiz erhält der Begünstigte die Eingliederungszulage für weitere zwei Monate nach der Änderung der Beschäftigungssituation, unbeschadet der Gesamtdauer der Leistung. Die Leistung wird anschließend jedes Quartal mit Bezug auf das Vorquartal aktualisiert, und das Einkommen trägt zu dem Teil bei, der 3.000 Euro brutto pro Jahr überschreitet, der für die gesamte Familie berechnet wird.

Während der Inanspruchnahme der Leistung ist bei einem Wechsel des Haushalts, auf den sich die geltende ISEE-Bescheinigung bezieht, innerhalb eines Monats nach dem Wechsel unter Androhung des Verfalls der Leistung eine aktualisierte DSU vorzulegen. Mit Ausnahme der Änderungen, die in Todesfällen und Geburten bestehen, kann der neue Haushalt ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die aktualisierte DSU für ISEE-Zwecke eingereicht wurde, einen neuen Antrag auf Eingliederungszulage stellen, wobei die Rechtswirkungen des vorherigen entfallen.

Zugangsmodalitäten zur Eingliederungszulage für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für „besondere Fälle“

Zu den Empfängern der Eingliederungszulage gehören, wie bereits erwähnt, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für „besondere Fälle“ gemäß den Artikeln 18 (Aufenthalt aus Gründen des sozialen Schutzes), 18-bis (Aufenthaltserlaubnis für Opfer häuslicher Gewalt) und 18-ter (Aufenthaltserlaubnis für ausländische Opfer illegaler Arbeitsvermittlung und Arbeitsausbeutung) des TUI.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 und Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 146 vom 3. Oktober 2025 können die genannten Personen die Eingliederungszulage in Anspruch nehmen, ohne dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Gesetzesdekrets Nr. 48/2023 enthaltenen Vorschriften, d. h. die Anforderungen an Staatsangehörigkeit, Aufenthalt und Wohnsitz [1] sowie die oben beschriebenen wirtschaftlichen Voraussetzungen (in Bezug auf Einkommen und Vermögen), Anwendung finden.

Anwendbar sind hingegen die Grenzwerte in Bezug auf die Nutzung langlebiger Wirtschaftsgüter sowie sonstige Indikatoren für den Lebensstandard gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzesdekrets Nr. 48/2023.

Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für besondere Fälle gelten zudem die Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) sowie Artikel 3, 5 und 10 des Gesetzesdekrets Nr. 48/2023.

Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 18-ter des TUI gelten ferner die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 145/2024.

Für weiterführende Informationen zu den Modalitäten des Zugangs zur und der Inanspruchnahme der Eingliederungszulage für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für „besondere Fälle“ gemäß den Artikeln 18, 18-bis und 18-ter des TUI wird auf die Angaben im INPS-Rundschreiben Nr. 58 vom 20. Mai 2025 (auf Italienisch) verwiesen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf Eingliederungszulage (ADI)  kann ab dem 18. Dezember 2023 beim INPS eingereicht werden:

  • auf telematischem Weg über die Website nach Anmeldung mit den eigenen Zugangsdaten;
  • bei den Patronatsstellen;
  • in einer Steuerberatungsstelle (CAF).

Nach Einreichung des Antrags werden die Daten auf der Aktivierungsplattform für soziale und berufliche Eingliederung des Informationssystems für soziale und berufliche Eingliederung (SIISL) zur Verfügung gestellt, wo der Antragsteller:

  • sich auf der Plattform des Informationssystems für Soziale und Berufliche Eingliederung (SIISL) registrieren und den Digitalen Aktivierungspakt der Familie (PAD) unterzeichnen muss und ausdrücklich die Übermittlung der Daten im Zusammenhang mit dem Antrag an die Sozialdienste, die CPI, die Arbeitsagenturen und die Vermittlungsstellen sowie an die bei den Arbeitsdiensten akkreditierten Unternehmen genehmigen muss;
  • mit der Unterzeichnung des digitalen Aktivierungspakts der Familie werden die Daten des Familienhaushalts automatisch an den Sozialdienst der Wohngemeinde zur Analyse und Übernahme von Familienmitgliedern mit komplexen Bedürfnissen und zur Einleitung etwaiger Unterstützungsmaßnahmen übermittelt;
  • nach der automatischen Übermittlung der Daten der Familie müssen die Begünstigten innerhalb von 120 Tagen nach Unterzeichnung des digitalen Aktivierungspakts der Familie zum ersten Termin bei den Sozialdiensten vorstellig werden. In Ermangelung einer Einberufung durch die Sozialdienste wird die Auszahlung ausgesetzt, wenn innerhalb der angegebenen Fristen kein erster Termin stattgefunden hat, um nach dem Treffen wieder aktiviert zu werden. Die begünstigte Familie, die ohne gerechtfertigten Grund nicht zu den Einberufungen durch die Sozialdienste erscheint, wird von der Maßnahme ausgeschlossen.

Die Sozialdienste führen eine mehrdimensionale Analyse der Familienmitglieder durch.

Nach Abschluss der Analyse können die Programme identifiziert werden, denen die einzelnen Familienmitglieder - mit elterlicher Verantwortung oder die Teil der Äquivalenzskala sind - folgen müssen oder können:

  • volljährige Familienmitglieder, die die elterliche Verantwortung ausüben, nicht bereits erwerbstätig sind und keinen regulären Studiengang absolvieren und keine Betreuungsbelastung haben, sind zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm verpflichtet. Diese müssen nach dem Verweis an die Arbeitsämter innerhalb von 60 Tagen den individuellen Dienstpakt unterzeichnen, nachdem sie den individuellen digitalen Aktivierungspakt unterzeichnet haben, und dem weiteren Aktivierungsprogramm folgen;
  • Familienmitglieder mit Behinderungen oder im Alter von 60 Jahren oder mehr oder in Schutzprogrammen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt können dagegen die freiwillige Teilnahme an einem personalisierten Programm zur Begleitung der beruflichen oder der sozialen Eingliederung beantragen;

Von den Aktivierungspflichten ausgeschlossen sind:

  • Empfänger der Eingliederungszulage, die direkte Rentenansprüche haben oder in jedem Fall mindestens 60 Jahre alt sind;
  • Familienmitglieder mit Behinderungen gemäß dem Gesetz Nr. 68/1999, unbeschadet jeglicher gezielter Arbeitsvermittlungsinitiativen;
  • Familienmitglieder, die krebskrank sind;
  • Familienmitglieder mit Betreuungsaufgaben bei Betreuung von Kindern unter drei Jahren mit drei oder mehr als drei minderjährigen Kindern oder von Familienmitgliedern mit Behinderungen oder Pflegebedürftigen gemäß Anhang 3 der Verordnung gemäß Dekret des Präsidenten des Ministerrates Nr. 159/2013;
  • Familienmitglieder, die in Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt einbezogen sind, und Frauen, die Opfer von Gewalt sind, mit oder ohne Kinder, die von Anti-Gewalt-Zentren betreut werden, die von den Regionen oder Sozialdiensten anerkannt sind.

Die individuelle Dienstvereinbarung ist innerhalb von 60 Tagen nach der Zuweisung an das Arbeitsamt bzw. an eine für Arbeitsvermittlungsdienste akkreditierte Stelle zu schließen. Wird die individuelle Eingliederungsvereinbarung innerhalb der genannten Frist nicht unterzeichnet, weil keine Einladung durch die zuständigen Stellen erfolgte, wird die Auszahlung der Leistung ausgesetzt. Erfolgt ohne triftigen Grund kein Erscheinen zu den Terminen oder wird die individuelle Eingliederungsvereinbarung auf Aufforderung der zuständigen Stellen nicht unterzeichnet, entfällt der Anspruch auf die finanzielle Leistung.

Hinsichtlich der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung sind die ADI-Begünstigten, auch wenn sie von den Verpflichtungen zur beruflichen Aktivierung ausgenommen sind, dennoch dazu verpflichtet, sich einem personalisierten Weg der sozialen Inklusion anzuschließen, indem sie die Eingliederungsvereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 48/2023 unterzeichnen. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Alter von 18 bis 59 Jahren ohne elterliche Verantwortung, die nicht in die Äquivalenzskala einbezogen sind und an Maßnahmen zur beruflichen Aktivierung im Rahmen des SFL teilnehmen können und somit von den Verpflichtungen im Rahmen des ADI befreit sind, sowie Mitglieder mit Behinderung, Personen im Alter von 60 Jahren oder älter oder Personen, die in Schutzprogramme für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt eingebunden sind; letztere können jedoch eine freiwillige Teilnahme beantragen.

Auch für Inhaber von Aufenthaltserlaubnis für „besondere Fälle“ gelten die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Gesetzesdekrets Nr. 48/2023 sowie des Artikels 4 des Ministerialdekrets Nr. 154/2023 hinsichtlich der Verpflichtung zur Registrierung auf der Aktivierungsplattform für soziale und berufliche Inklusion, die Teil des Informationssystems für soziale und berufliche Inklusion (SIISL) ist. Diesbezüglich wird auf die Angaben im INPS-Rundschreiben Nr. 58 vom 20. Mai 2026 (auf Italienisch) verwiesen.

[1]  Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für Sonderfälle gemäß den Artikeln 18, 18-bis und 18-ter des TUI müssen sich – um die ADI-Maßnahme in Anspruch nehmen zu können – während der gesamten Dauer der Maßnahme in Italien aufhalten; hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzesdekrets Nr. 48/2023 für den Fall eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland.

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