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Patronatsstellen- Angestellte in der Privatwirtschaft- Unbeschäftigte, arbeitslose und freigestellte Arbeitnehmer
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Veröffentlichung: 25 August 2025
Um was es geht
Das Hochzeitsgeld ist eine Sozialversicherungsleistung, die nur unbeschäftigten Arbeitern gewährt wird, die in den 90 Tagen vor dem nachstehend genannten Datum mindestens 15 Tage lang bei Industrie- oder Handwerksbetrieben gearbeitet haben, die dem CUAF-Beitrag unterliegen:
- dem Datum der standesamtlichen Eheschließung;
- dem Datum der kirchlichen Eheschließung;
- dem Datum der Eintragung der Lebenspartnerschaft.
Zielgruppe
Die Leistung richtet sich an beide Ehegatten/Lebenspartner, wenn beide Anspruch haben.
Die Leistung steht unbeschäftigten Arbeitern zu, die bei Industrie- oder Handwerksbetrieben gearbeitet haben. Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen die angegebenen Personen gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:
- in den 90 Tagen vor der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft mindestens 15 Tage als Arbeiter bei Industrie- oder Handwerksbetrieben gearbeitet haben, die einer CUAF-Beitragspflicht unterliegen;
- den Antrag auf Hochzeitsgeld innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft gestellt haben;
- den Wohnsitz in Italien vor dem Datum der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft erworben haben und auch in Italien den Status eines Verheirateten erworben haben (im Falle einer Ehe im Ausland).
Das Hochzeitsgeld wird an diejenigen, die nur eine religiöse Ehe schließen, nicht ausgezahlt.
Ein Anspruch auf erneute Zahlung des Hochzeitsgelds besteht nur für verwitwete bzw. geschiedene Personen bzw. nach Auflösung der Lebenspartnerschaft.
Funktionsweise
Höhe der Leistung
Das Hochzeitsgeld entspricht der Vergütung von sieben Tagen. Es wird auf der Grundlage der in der letzten Lohnperiode bezogenen Vergütung berechnet.
Das INPS zahlt die Zulage direkt an unbeschäftigte Arbeiter aus.
Das Hochzeitsgeld:
- ist nicht mit anderen Vergütungen oder Lohnersatzleistungen für den gleichen Zeitraum kumulierbar;
- ist mit der Tagesentschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit nach Unfall des INAIL kumulierbar.
Antrag
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Ereignisses direkt beim INPS eingereicht werden. Eine nach dieser Frist erfolgte Antragstellung führt zur Verwirkung des Anspruchs.
Anträge auf Zuerkennung der Leistung sind über den spezifischen Dienst des INPS einzureichen.
Innerhalb des Dienstes stehen folgende Funktionen zur Verfügung:
- Informationen: Beschreibung der Leistung;
- Antragsstellung: Ausfüllen des Antrags auf Hochzeitsgeld und telematische Übermittlung;
- Abfrage der Anträge: Liste der eingereichten Anträge auf Hochzeitsgeld bzw. der gerade gestellten Anträge.
Zur Einreichung des Antrags kann einer der folgenden Kanäle genutzt werden:
- der Online-Dienst mit Ihren Zugangsdaten;
- das Contact Center unter den Nummern 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
- die Patronatsstellen und Vermittler des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Das INPS leistet die Zahlung per:
- Überweisung an das Postamt;
- Gutschrift auf einem Bank- oder Postgirokonto. Es ist möglich, sowohl eine inländische als auch eine ausländische IBAN innerhalb des SEPA anzugeben.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für die Beendigung von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.
In der Tabelle (auf Italienisch) (PDF, 210 kB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.