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NOMECOGNOME

Sozialzulage

Dieser Dienst ermöglicht es italienischen und ausländischen Bürgern mit Wohnsitz in Italien, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden und deren Jahreseinkommen unter den gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerten liegt, einen Antrag auf Sozialzulage zu stellen.
Spezifisch für
Italienische, EU- und Nicht-EU-Bürger mit einem Einkommen unterhalb der jährlich gesetzlich festgelegten Schwellenwerte und deren Vermittler.

Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 9 August 2024

Um was es geht

Die Sozialzulage ist eine wirtschaftliche Leistung, die auf Antrag Personen gewährt wird, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und deren Einkommen unter den jährlich gesetzlich festgelegten Schwellenwerten liegt. 

Seit dem 1. Januar 1996 hat die Sozialzulage die Sozialrente ersetzt.

Es handelt sich um eine Sozialversicherungsleistung, die nicht exportierbar ist und daher nicht zuerkannt werden kann, wenn der Leistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist.

Die Leistung ist nicht auf die Familienangehörigen als Hinterbliebene übertragbar.

Zielgruppe

Die Leistung richtet sich an:

  • italienische Staatsbürger;
  • EU-Bürger, die beim Einwohnermeldeamt ihrer Wohnsitzgemeinde gemeldet sind;
  • Nicht-EU-Bürger, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind (Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Gesetzesverordnung Nr. 30/2007);
  • Nicht-EU-Bürger, die im Besitz eines langfristigen Aufenthaltstitels der EU sind, sowie ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose mit politischem Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus.

Die Leistungsempfänger müssen über ein Einkommen verfügen, das unter den jährlich gesetzlich festgelegten Schwellenwerten liegt.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Die Zahlung der Zulage beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Einreichung des Antrags folgt. Die Leistung hat vorläufigen Charakter und die Überprüfung der sozioökonomischen Anspruchsberechtigung und des tatsächlichen Wohnsitzes findet jährlich statt.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Zulage für 2024 beträgt 534,41 EUR bei 13 monatlichen Zahlungen pro Jahr.
Die Einkommensgrenze beträgt 6.947,33 EUR pro Jahr und 13.894,66 EUR, wenn die Person verheiratet ist.

Anspruch auf die Zulage in voller Höhe haben:

  • unverheiratete Personen, die über kein Einkommen verfügen;
  • verheiratete Personen, deren Familieneinkommen unter dem jährlichen Gesamtbetrag der Zulage liegt.

Anspruch auf die Zulage in gekürzter Höhe haben:

  • unverheiratete Personen mit einem Einkommen, das unter dem Jahresbetrag der Zulage liegt;
  • verheiratete Personen, deren Familieneinkommen zwischen dem Jahresbetrag der Zulage und dem doppelten Jahresbetrag der Zulage liegt.

Die Zulage unterliegt keinen IRPEF-Abzügen.

VERWIRKUNG

Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 29 Tagen wird die Zulage ausgesetzt.
Ein Jahr nach der Aussetzung wird die Leistung widerrufen.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Um die Zulage zu erhalten, müssen alle italienischen und ausländischen Bürger die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • 67 Jahre alt sein (ab 1. Januar 2019);
  • einen ökonomischen Bedürftigkeitsstatus haben;
  • die italienische Staatsbürgerschaft besitzen oder sich in einer gleichwertigen Situation befinden;
  • ihr tatsächlicher Wohnsitz muss in Italien liegen;
  • sie müssen einen zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Italien nachweisen können (seit 1. Januar 2009).

Der Anspruch auf die Leistung wird bei unverheirateten Bürgern auf der Grundlage des persönlichen Einkommens und bei verheirateten Bürgern auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten ermittelt.

Bei der Zuteilung werden die folgenden Einkommen des Ehegatten und des Antragstellers berücksichtigt:

  • Einkommen, das der IRPEF unterliegt, abzüglich der Steuern und Beiträge;
  • steuerfreie Einkünfte;
  • Einkünfte, die dem Quellensteuerabzug unterliegen (Gewinne aus Lotterien, Geschicklichkeitsspielen, Preisausschreiben, die vom Staat, von öffentlichen und privaten juristischen Personen ausgezahlt werden);
  • Einkünfte, die der Ersatzsteuer unterliegen, wie Post- und Bankzinsen, Zinsen auf CCT und andere Staatsanleihen, Zinsen, Prämien und andere Einkünfte aus Anleihen und ähnlichen Wertpapieren, die von Banken und Aktiengesellschaften ausgegeben werden usw.;
  • Einkünfte aus Grundstücken und Gebäuden;
  • Kriegsrenten;
  • von der INAIL gezahlte Leibrenten;
  • von ausländischen Staaten gezahlten direkten Renten;
  • Renten und Zulagen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose;
  • Unterhaltszahlungen, die nach dem Zivilgesetzbuch bezahlt werden.

Für die Zwecke der Zuerkennung der Zulage nicht berechnet werden:

  • Abfindungen und Vorschüsse auf Abfindungen;
  • Einkünfte der Immobilie, in der sich der Erstwohnsitz befindet;
  • Einkünfte für frühere Zeiträume, die einer gesonderten Besteuerung unterliegen;
  • Die Sozialleistungen des Staates oder anderer öffentlicher Behörden sowie ausländische Sozialleistungen;
  • die lebenslange Zulage, die den ehemaligen Kämpfern des Krieges 1915-1918 gezahlt wird.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Eine Anleitung zum Ausfüllen ist im Leitfaden enthalten, der nach dem Zugriff auf den Dienst heruntergeladen werden kann.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 45 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (PDF 205 KB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.