Sie sind in
Vermittler und Berater- Verwaltungen, Behörden und Unternehmen- Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen- Angestellte in der Privatwirtschaft
-
-
Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 20 Mai 2025
Um was es geht
Es handelt sich um die Zustellung einer sofort vollstreckbaren Belastungsanzeige, die die Zahlungsaufforderung ersetzt.
Zielgruppe
Die Dienste der Einsicht, des Antrags auf Aussetzung und der vollständigen oder teilweisen Stornierung der Belastungsanzeige richten sich an:
- die beitragspflichtige Person (betroffene Person oder gesetzlicher Vertreter);
- an den Delegierten;
- an den zugelassenen Vermittler.
Funktionsweise
Die Belastungsanzeige kann dem Steuerpflichtigen zugestellt werden:
- per zertifizierte E-Mail (PEC);
- per Einschreiben mit Rückschein;
- durch städtische Boten;
- durch Gemeindepolizeibeamte.
Die Zahlung der Belastungsanzeige muss erfolgen:
- innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung;
- mit dem der Belastungsanzeige beigefügten vorgedruckten RAV-Schein.
Die Belastungsanzeige wird gleichzeitig auf elektronischem Weg an das Inkassobüro übermittelt, das nach Ablauf der 60-tägigen Zahlungsfrist die Zwangsbeitreibung der Forderung vornimmt.
Für die bis zum 31. Dezember 2021 ausgestellten Belastungsanzeigen fallen Inkassogebühren in Höhe von:
- 3 % für Zahlungen, die innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung erfolgen;
- 6 % für Zahlungen, die nach 60 Tagen erfolgen, zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Zusatzbeträge.
Infolge der Änderungen, die durch Artikel 1, Absatz 15 des Gesetzes Nr. 234 vom 30. Dezember 2021 an Artikel 17 der Gesetzesverordnung Nr. 112/1999 vorgenommen wurden, wurde für die ab dem 1. Januar 2022 ausgestellten Belastungsanzeigen die dem Inkassobeauftragten anvertraut sind, der vom Schuldner zu tragende Anteil an den Inkassokosten abgeschafft.
Dem Schuldner werden nur die zusätzlichen Beträge für Vollstreckungs- und Zustellungskosten angelastet.
Innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Belastungsanzeige:
- kann der Steuerpflichtige beim Arbeitsgericht einen Rechtsbehelf einlegen, wie in der Bekanntmachung unter der Rubrik „Mitteilungen vom INPS“ angegeben ist;
- kann der Arbeitsrichter die Vollstreckung der Belastungsanzeige aussetzen;
- muss der Kläger die Aussetzungsmaßnahme der zuständigen Inkassostelle mitteilen;
- in den vorgesehenen Fällen kann der Antragsteller bei der Inkassostelle eine Ratenzahlung beantragen.
Antrag
Der Antrag auf Aussetzung oder Stornierung der Belastungsanzeige muss online beim INPS über den entsprechenden Dienst eingereicht werden.
Der Dienst ermöglicht es auch, den Status des Antrags und alle von der zuständigen INPS-Stelle eingegebenen Mitteilungen einzusehen.
Die Annahme der Maßnahmen erfolgt nach dem Grundsatz des Selbstschutzes.