de

Sie sind in

Stipendien für universitäre und postgraduale Studiengänge

Der Dienst ermöglicht die Beantragung von Universitäts- und Postgraduierten-Stipendien für Kinder oder Waisen von Mitgliedern der Einheitskasse für Darlehens und Sozialleistungen, der „Gestione Assistenza Magistrale“ und von angestellten Arbeitnehmern der Gruppe Poste Italiane SpA und des ehemaligen IPOST.

Spezifisch für
Kinder von Angestellten oder Rentnern der Gruppe Poste Italiane SpA und des ehemaligen IPOST, sowie von Angestellten oder Rentnern, die Mitglieder der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen und der Gestione Assistenza Magistrale sind

Veröffentlichung: 5 November 2025 Letzte Aktualisierung: 2 März 2026

Um was es geht

Jedes Jahr veröffentlicht das INPS eine Ausschreibung zur Vergabe von Stipendien an Studierende für:

  • universitäre Studiengänge;
  • postgraduale Studiengänge.

Hören Sie sich den Podcast „Borse di studio un'opportunità per i più giovani (auf Italienisch) auf dem Kanal „INPS on air(auf Italienisch) der Spreaker-Plattform an.

Zielgruppe

Die Stipendien richten sich an Waisen oder Kinder und Gleichgestellte von:

  • Angestellten oder Rentnern, die Mitglieder der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen sind;
  • Mitglieder der Gestione Assistenza Magistrale;
  • Angestellten der Gruppe Poste Italiane SpA, ehemaligen IPOST-Mitarbeitern (mit monatlichem Abzug in Höhe von 0,4 % gemäß italienischem Gesetz Nr. 208 vom 27. März 1952), Rentnern, die einstige Angestellte der Gruppe Poste Italiane SpA und Mitarbeiter des ehem. IPOST waren.

Funktionsweise

Die Zuweisung der Stipendien erfolgt mittels Ausschreibung.

Die Ausschreibung wird jedes Jahr veröffentlicht und ist im Abschnitt "Sozialleistungen, Unterstützung und Gegenseitigkeit" unter "Bandi nuovi" (auf Italienisch)" abrufbar.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Die Studierenden müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Alter unter 32 Jahren bei Ablauf der Ausschreibungsfrist;
  • keine Inanspruchnahme anderer ähnlicher Maßnahmen im Wert von mehr als 50 % der Höhe des Stipendiums, die gewährt wurden:
    • vom Institut;
    • vom Staat;
    • von den regionalen Körperschaften für das Recht auf Studium;
    • von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen.

Die Ausschreibung sieht auch spezifische Unvereinbarkeiten mit anderen vom Institut erbrachten Leistungen vor.

Für Stipendien für Bachelor-Studiengänge müssen Studierende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind keine Repetenten des Studienjahres, für das sie sich bewerben, und haben sich nicht außerhalb der Regelstudienzeit eingeschrieben;
  • sie haben alle Prüfungen abgelegt, die in dem gewählten und von der Universität genehmigten Studienplan für das Studienjahr, für das sie sich bewerben, vorgesehen sind;
  • sie haben alle in den Bestimmungen der jeweiligen Kurse oder Lehrpläne vorgesehenen Leistungspunkte für das Studienjahr, für das sie sich bewerben, erzielt;
  • sie haben den in der Ausschreibung vorgesehenen gewichteten Mindestdurchschnitt erreicht;
  • sie haben im Falle des Erwerbs des Hochschulabschlusses im Studienjahr, für das sie sich bewerben, die in der Ausschreibung vorgesehene Mindestnote erreicht.

Für Stipendien für postgraduale Studiengänge müssen die Studierenden:

  • in einem postgradualen Studiengang eingeschrieben sein;
  • einen Hochschulabschluss mit der in der Ausschreibung vorgesehenen Mindestnote erworben haben.

Es besteht keine Unvereinbarkeit mit den Beiträgen für die Teilnahme am Erasmus-Programm.

ANTRAGSTELLUNG

Die Anträge müssen online über den Dienst „Portal für Sozialleistungen“ an das INPS eingereicht werden.

Um die Anträge der Vorjahre einzusehen, steht der Dienst „Portal für Dienste der Verwaltung der öffentlich Bediensteten (Arbeitnehmer und Rentner)“ zur Verfügung.

Beide Dienste sind von dieser Seite aus zugänglich.

Der Antrag muss vom volljährigen Studenten, der die Voraussetzungen erfüllt, selbst gestellt werden.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme  

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.  

In der Tabelle (auf Italienisch), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.