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Stipendien für die Sekundarstufe I und II „Supermedia“

Der Dienst ermöglicht die Beantragung eines Stipendiums für den Erwerb des Schulabschlusses der Sekundarstufe I und II für Kinder oder Waisen von Mitgliedern der Einheitskasse für Darlehens und Sozialleistungen oder der Gestione Assistenza Magistrale sowie für Mitarbeiter der Gruppe Poste Italiane und des ehemaligen IPOST.

Spezifisch für
Kinder von Angestellten oder Rentnern der Gruppe Poste Italiane SpA und des ehemaligen IPOST, sowie von Angestellten oder Rentnern, die Mitglieder der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen und der Gestione Assistenza Magistrale sind

Veröffentlichung: 24 Februar 2026

In der Absicht, das Unterstützungsprogramm für Schüler zu festigen, führt das INPS jedes Jahr die Ausschreibung des Wettbewerbs „Supermedia“ durch, um Stipendien für den Erwerb des Schulabschlusses der Sekundarstufe I und II und für die Versetzung in die nachfolgenden Klassen der Sekundarstufe II zu vergeben.

Hören Sie sich den Podcast „Borse di studio un'opportunità per i più giovani(auf Italienisch) auf dem Kanal „INPS on air” (auf Italienisch) der Spreaker-Plattform an.

Zielgruppe

Die Stipendien richten sich an Waisen oder Kinder und Gleichgestellte von:

  • Angestellten oder Rentnern, die Mitglieder der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen sind;
  • Mitglieder der Gestione Assistenza Magistrale;
  • Angestellten der Gruppe Poste Italiane SpA, ehemaligen IPOST-Mitarbeitern (mit monatlichem Abzug in Höhe von 0,4 % gemäß italienischem Gesetz Nr. 208 vom 27. März 1952), Rentnern, die einstige Angestellte der Gruppe Poste Italiane SpA und Mitarbeiter des ehem. IPOST waren.

Funktionsweise

Die Zuweisung der Stipendien erfolgt mittels Ausschreibung.

Die Ausschreibung wird jedes Jahr veröffentlicht und ist im Abschnitt "Sozialleistungen, Unterstützung und Gegenseitigkeit" unter  “Bandi nuovi” (auf Italienisch)" abrufbar.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Am Wettbewerb können Schüler teilnehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie wurden im Schuljahr 2024-2025 versetzt und haben den entsprechenden Abschluss mit einer Note von 8/10 oder mehr erworben. Im Falle von Schülern mit Behinderung (Gesetz 104/92), mit oder ohne Anspruch auf Begleitzulagen, wird die Mindestnote, die in jedem Fall erforderlich ist, auf 7/10 gesenkt. Beurteilungen von Personen, für die das Ministerium für Bildung und Verdienst den Status „nicht bewertet“ mitteilt, gelten als nicht geeignet;
  • sie haben in der schulischen Laufbahn keinen längeren Rückstand als ein Jahr (diese Anforderung ist für den Schüler mit Behinderung nicht erforderlich);
  • sie nehmen für das gleiche Schuljahr keine ähnlichen Leistungen im Wert von mehr als 50 % des Stipendienbetrags in Anspruch bzw. haben keine Leistungen in Anspruch genommen, die gewährt wurden:
    • vom Institut;
    • vom Staat;
    • von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen in Italien oder im Ausland.

Darüber hinaus sieht die Ausschreibung spezifische Unvereinbarkeiten mit anderen vom Institut veröffentlichten Ausschreibungen vor.

Die Bewerber müssen auch die anderen sachbezogenen, in der Ausschreibung vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

Die Auswahl der Gewinner basiert auf:

  • den schulischen Bewertungen der Bewerber;
  • dem Wert des ISEE-Indikators

Je besser die schulische Leistung und je niedriger der Einkommenswert, desto höher ist der Platz in der Rangliste. 

ANTRAGSTELLUNG

Die Anträge müssen online über den Dienst „Portal für Sozialleistungen“ an das INPS übermittelt werden.

Um die Anträge der Vorjahre zu konsultieren, ist es notwendig, den Dienst „Portal für Dienste der Verwaltung der öffentlich Bediensteten (Arbeitnehmer und Rentner)“ zu nutzen.

Beide Dienste sind von dieser Seite aus zugänglich.

Der Antrag kann eingereicht werden:

  • vom Anspruchsberechtigten als Elternteil des Begünstigten; 
  • bei Tod des Anspruchsberechtigten von dessen Ehepartner als „hinterbliebener Elternteil“; 
  • vom anderen Elternteil, auch wenn er nicht mit dem Anspruchsberechtigten verheiratet ist, im Falle des Todes des letzteren oder falls diesem das Sorgerecht entzogen wurde; 
  • vom Vormund des Kindes oder Waisen des Anspruchsberechtigten.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.   

In der Tabelle (auf Italienisch), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.