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Verwaltungen, Behörden und Unternehmen- Handwerker und Gewerbetreibende- Vermittler und Berater
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Veröffentlichung: 29 Juli 2024 Letzte Aktualisierung: 21 Mai 2025
Um was es geht
Handwerker und Gewerbetreibende sind verpflichtet, für sich und ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge in einem festen Mindestmaß zu entrichten
Wenn das erzielte Einkommen einen jährlich festgelegten Mindestbetrag übersteigt, müssen zusätzliche Beiträge quantifiziert und gezahlt werden.
Zielgruppe
Die Berechnung der über den Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge wird von den Handwerkern und Gewerbetreibende, auch über deren Vermittler, vorgenommen.
Funktionsweise
Für das Jahr 2025 beläuft sich das zur Berechnung des IVS-Beitrags heranzuziehende jährliche Mindesteinkommen auf 18.555,00 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 38 vom 25. Februar 2025 (auf Italienisch)).
Die Berechnung der über den Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst erfolgen.