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Veröffentlichung: 16 Januar 2018 Letzte Aktualisierung: 23 August 2024
Um was es geht
Es handelt sich um einen Beitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs in einem der Gastländer.
Am Ende des Kurses stellt die Zertifizierungsstelle eine Bescheinigung über das Sprachniveau B2, C1 oder C2 auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen -GER (Common European Framework of Reference for languages – CEFR) aus.
Hören Sie den Podcast „Stipendien als Chance für junge Menschen“ auf dem Kanal „INPS on air“ der Plattform Spreaker.
Zielgruppe
Die Ausschreibung „Sprachkurs im Ausland“ ist für Kinder oder Waisen und Gleichgestellten von:
- Beschäftigten und Rentnern der öffentlichen Verwaltung, die bei der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen versichert sind;
- Rentnern, die der Verwaltung der öffentlich Bediensteten angehören;
- Personen, die bei der Verwaltung „Fondo IPOST“ versichert sind.
Funktionsweise
Der Kurs muss folgende Anforderungen erfüllen:
- eine Mindestdauer von drei Wochen und eine Höchstdauer von fünf Wochen;
- eine Anwesenheitspflicht von mindestens 20 Stunden (je 60 Minuten) pro Woche;
- er muss in den Monaten Juni, Juli und August in dem Land stattfinden, in dem die Amtssprache die Kurssprache ist.
Am Ende des Kurses wird die Prüfung zur Anerkennung der Zertifizierung des Kenntnisstands auf Niveau B2, C1, C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) seitens der zuständigen Zertifizierungsstellen absolviert.
Der Beitrag wird als Prozentsatz der folgenden entstandenen Kosten gezahlt:
- für den Kurs;
- für Kost und Logis;
- für die Reise.
Der Rückerstattungsanteil, der unter Berücksichtigung des ISEE-Werts des zugehörigen Familienhaushalts festgelegt wird, wird entweder am Betrag der tatsächlich aufgewandten Kosten oder am maximalen erstattungsfähigen Betrag berechnet, je nachdem, welcher Betrag geringer ist (siehe nachfolgendes Beispiel).
Beispiel:
Ausgabenposten | Maximaler erstattungsfähiger Betrag | Tatsächlich aufgewandte Kosten | % anerkannt auf der Grundlage der ISEE | |
---|---|---|---|---|
50% | 100% | |||
Kurs | 300 | 280 | 140 | 280 |
Kost und Logis
| 400 | 600 | 200 | 400 |
Reise
| 400 | 450 | 200 | 400 |
Antrag
VORAUSSETZUNGEN
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Schüler das zweite, dritte, vierte oder fünfte Jahr einer Schule der Sekundarstufe II besuchen.
Der Beitrag ist unvereinbar mit ähnlichen Zuschüssen.
Die Liste der Unvereinbarkeiten ist in der jährlichen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthalten.
Nimmt der Schüler bereits einen einen unvereinbaren Zuschuss, wird er aus den Ranglisten für Studienaufenthalte im Ausland gestrichen.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSSTELLUNG
Die Fristen sind in der Ausschreibung angegeben.
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag muss ausschließlich online über den “Portal für Sozialleistungen“ eingereicht werden.
Sobald Sie den Dienst betreten haben, müssen Sie auf “Antragsverwaltung“, auf “Antrag einreichen“ und “Nutzen Sie den Dienst“ klicken. Abschließend auf “Zum Dienst“ unter “Sprachkurse im Ausland“.
Um Anträge zu früheren Jahren einzusehen steht der Dienst „Estate INPSieme-Verwaltung öffentlicher Bediensteter/ex IPOST“ zur Verfügung.
Beide Dienste sind über diese Seite zugänglich.
Bevor der Antrag ausgefüllt und übermittelt wird, sollte sichergestellt werden,
dass:
- der Antragsteller in der Datenbank der INPS eingetragen ist;
- der eigene PC korrekt konfiguriert ist.
Alternativ kann das Formular wie folgt übermittelt werden:
- per zertifizierter E-Mail (PEC)l;
- per normaler E-Mail unter Beifügung einer Kopie eines Ausweises;
- per Einschreiben mit Rückschein unter Beifügung einer Kopie eines Ausweises;
- per Fax unter Beifügung einer Kopie eines Ausweises.
Adressen, Faxnummern und E-Mail-Adressen stehen unter Kontakte zur Verfügung.
Nach der Veröffentlichung der Ranglisten der mit Vorbehalt zugelassenen Anträge muss der Antragsteller im zugangsbeschränkten Bereich der Website, über den entsprechenden Dienst, ein Dokument hochladen, das die Anmeldung zu einem Kurs mit den von der Ausschreibung vorgesehenen Eigenschaften bestätigt.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.
In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.