Sie sind in
Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 11 Juli 2024
Um was es geht
Die Arbeitslosenunterstützung für Arbeiternehmer, die nach einem Zeitraum, in dem sie im Ausland gearbeitet haben, wieder nach Italien zurückgekehrt sind (Disoccupazione per lavoratori rimpatriati in Italia), ist eine finanzielle Leistung, die auf der Grundlage der Höhe der jedes Jahr durch ein Ministerialdekret festgelegten Grundlöhne berechnet wird.
Zielgruppe
Diese Leistung ist italienischen Staatsangehörigen vorbehalten, die in EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten gearbeitet haben:
- und die aufgrund einer Entlassung oder der Nichtverlängerung des saisonalen Arbeitsvertrags seitens des Arbeitgebers im Ausland arbeitslos geworden sind;
- und die nach dem 1. November 1974 nach Italien zurückgekehrt sind.
Funktionsweise
BEGINN UND DAUER
Die Leistung hat eine maximale Laufzeit von 180 Tagen und beginnt:
- ab dem Tag der Rückkehr, wenn die Erklärung über die Arbeitsbereitschaft innerhalb von sieben Tagen nach der Rückkehr bei der Arbeitsvermittlungsstelle abgegeben wurde;
- ab dem Tag der Erklärung über die sofortige Arbeitsbereitschaft, wenn sie zwischen dem achten und dem dreißigsten Tag nach dem Datum der Rückkehr abgegeben wird.
HOHE DER LEISTUNG
Der Betrag wird auf der Basis der Grundlöhne des Bezugsjahres der Leistung berechnet (Rundschreiben INPS Nr. 49 vom 25. März 2024).
Die Leistung wird direkt vom INPS gezahlt mittels:
- Gutschrift auf einem Bank- oder Postgirokonto;
- Gutschrift auf einem Postsparbuch;
- Überweisung bei einer Postfiliale mit derselben Postleitzahl wie der Wohnsitz oder Wohnort des Antragstellers.
Im Falle einer Gutschrift auf einem Bank- oder Postgirokonto muss Folgendes angegeben werden:
- die Daten der Postfiliale, bei der die Leistung entgegengenommen werden soll;
- IBAN, Bank- oder Postleitzahl.
Gemäß den geltenden Vorschriften dürfen die öffentlichen Verwaltungen Leistungen, deren Nettobetrag über 1000 Euro beträgt, nicht bar auszahlen.
Antrag
VORAUSSETZUNGEN
Um Anspruch auf die Leistung zu haben, muss der Arbeitnehmer:
- innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Italien zurückkehren;
- sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr zur Arbeitsvermittlungsstelle begeben.
Die Leistung ist mit der Zulage für den Familienhaushalt/der einheitlichen und universellen Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder unter Berücksichtigung der Anforderungen für angestellte Arbeitnehmer vereinbar.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
Für die Antragstellung sind keine Fristen vorgesehen, noch hat das Datum der Antragstellung eine Auswirkung auf den Beginn der Leistung.
Die Dauer der untergeordneten Arbeit im Ausland:
- ist bei erstmaliger Beantragung nicht relevant;
- muss für Folgeanträge mindestens 12 Monate betragen, von denen sieben im Ausland geleistet wurden.
Arbeitslose, die aus einem Staat, der die EU-Vorschriften anwendet (EU-Mitgliedstaaten, EWR – Island, Liechtenstein und Norwegen – und die Schweiz), nach Italien zurückgekehrt sind, müssen Folgendes beifügen:
- das ihnen etwaig vorliegende portable Dokument U1, in dem Folgendes bescheinigt wird:
- die Versicherungszeiten;
- das Datum und der Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses;
- die Qualifikation des Arbeiternehmers;
- alle Unterlagen, die die Arbeitstätigkeit im Ausland belegen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen usw.).
Falls die Person das portable Dokument U1 nicht besitzt, werden die benötigten Informationen direkt von der zuständigen INPS-Stelle beim ausländischen Träger eingeholt.
Die Rückkehrer aus einem Staat, mit dem kein Abkommen geschlossen wurde, müssen dem Antrag hingegen eine Erklärung beifügen, in der die Entlassung oder die Nichterneuerung des Vertrags bescheinigt wird, und zwar:
- vom ausländischen Arbeitgeber;
- von der zuständigen konsularischen Behörde.
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag kann online eingereicht werden nach Anmeldung mit den eigenen Zugangsdaten.
Alternativ dazu:
- über das Contact Center unter der gebührenfreien Nummer 803.164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder der Nummer 06 164.164 (aus dem Mobilfunknetz zum vom Mobilfunkbetreiber erhobenen Tarif);
- über die Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.
Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.
Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.