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Befristete Ergänzungszulage: "Gestione Assistenza Magistrale“

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Mit diesem Dienst kann ein Antrag auf eine befristete Ergänzungszulage für Mitglieder der "Gestione Assistenza Magistrale" oder deren Hinterbliebene gestellt werden, die über kein Einkommen verfügen oder deren jährliches Familiengesamteinkommen unter den festgelegten Beträgen liegt.
Adressiert an:
Kategorien
Familienangehörige als Hinterbliebene- Öffentlich Bedienstete
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 3 April 2017

Um was es geht

Das INPS gewährt den Mitgliedern der "Gestione Assistenza Magistrale" oder ihren Hinterbliebenen ohne Einkommen oder mit einem jährlichen Familiengesamteinkommen, das niedriger als die festgesetzten Beträge ist, eine befristete Ergänzungszulage.

Zielgruppe

Die Zulage wird an Mitglieder oder deren Hinterbliebene gezahlt, die kein Einkommen haben oder deren jährliches Familiengesamteinkommen einschließlich aller steuerfreien Einkünfte weniger als 10.230 EUR beträgt, wenn sie Mitglieder sind, und weniger als 8.530 EUR beträgt, wenn sie Hinterbliebene sind. Diese Beträge erhöhen sich um 10 % für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Mitglieds, das nicht der Antragsteller ist.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Die Zulage kann folgenden Personen gewährt werden:

  • Mitgliedern, die ohne Rentenansprüche in den Ruhestand getreten sind und deren jährliches Familiengesamteinkommen, wie oben festgelegt, 10.230 EUR beträgt, zuzüglich etwaiger Zuschläge;
  • Hinterbliebenen, die mit den Mitgliedern zusammenlebten und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt waren, mit einem jährlichen Familiengesamteinkommen von weniger als 8.530 EUR, zuzüglich etwaiger Zuschläge.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf Ergänzungszulagen ist auf dem zu übersendenden Papierformular zu stellen:

 

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.

In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.

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