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Außerordentliche Entschädigung für Einkommens- und Betriebskontinuität (ISCRO)

Der Dienst ermöglicht es den Personen, die in der getrennten Verwaltung eingeschrieben sind, eine Entschädigung zu erhalten. Entschädigung, die für sechs Monate gezahlt wird, ohne fiktive Beitragszahlung. Unvereinbarkeit mit Renten, NASpI, DIS-COLL, ALAS, Diskontinuitätszulagen für Beschäftigte der Unterhaltungsbranche, Eingliederungszulage und politischen Ämtern.
Adressiert an:
Kategorien
Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen- Patronatsstellen
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-
Der Dienst ist auch präsent in

Veröffentlichung: 1 Juli 2021 Letzte Aktualisierung: 12 Juli 2024

Um was es geht

Die Außerordentliche Entschädigung für Einkommens- und Betriebskontinuität (ISCRO) wurde experimentell für den Dreijahreszeitraum 2021-2023 durch das Haushaltsgesetz 2021 (Art. 1 Abs. 386-400 des Gesetzes 178/2020) eingeführt und ab dem 1. Januar 2024 durch das Haushaltsgesetz 2024 (Art. 1 Abs. 142-155 des Gesetzes Nr. 213/2023) bestätigt.

Zielgruppe

Sie steht Arbeitnehmern zu, die der getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen und gewöhnlich selbständig tätig sind (Art. 2 Abs. 26 des Gesetzes 335/1995).

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Die Entschädigung:

  • wird für sechs Monate ab dem Tag nach dem Datum der Einreichung des Antrags ausgezahlt;
  • kann nicht in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Jahr des Beginns der Inanspruchnahme derselben beantragt werden.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Betrag:

  • beläuft sich auf 25% - halbjährlich berechnet - des durchschnittlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das die Person in den zwei Jahren vor dem Jahr vor der Antragstellung erklärt hat. Beispiel: Wenn das erklärte Einkommen für die Jahre 2021 und 2022 6.000 Euro bzw. 5.000 Euro betrug, muss Folgendes durchgeführt werden:
    • Bestimmung des Durchschnittseinkommens (6.000 Euro + 5.000 Euro = 11.000 Euro/2 = 5.550 Euro);
    • Teilen des Ergebnisses durch 2 (Halbjahreswert 5.500 Euro/2 = 2.750 Euro);
    • Multiplizieren des Ergebnisses mit 25 % (2.750 Euro x 25 % = 687,50 Euro);
  • monatlich:
    • nicht weniger als 250 Euro;
    • nicht mehr als 800 Euro.

Diese Beträge werden jährlich auf Grundlage der Veränderung des ISTAT-Index über die Verbraucherpreise für Arbeiter und Angestellte im Vergleich zum Vorjahr berechnet.

Die Leistung:

  • trägt zur Bildung von Einkommen bei;
  • führt nicht zur Anrechnung einer fiktiven Beitragszahlung.

Es werden nur die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die in der Steuererklärung in den Anlagen RE, RH oder LM ausgewiesen sind, im Falle von:

  • individueller beruflicher Tätigkeit;
  • Beteiligung an Gemeinschaftspraxen;
  • Zugehörigkeit zum Pauschalbesteuerungssystem.

Folgendes Erwerbseinkommen wird nicht berücksichtigt:

  • aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis;
  • aus nebenberuflicher Tätigkeit;
  • aus Unternehmensbeteiligungen.

Die Empfänger der ISCRO-Entschädigung sind verpflichtet, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Die Kriterien und Modalitäten für die Festlegung der Maßnahmen und ihrer Finanzierung werden durch ein Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen (nach vorheriger Vereinbarung auf der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen) festgelegt.

VERWIRKUNG

Das Gesetz 213/2023 sieht vor, dass der Anspruch erlischt bei:

  • Aufhebung der Registrierung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer während der Auszahlung der Vergütung (Artikel 1 Absatz 151);
  • Anspruch auf eine direkte Rente (Art. 1 Absatz 144, Buchstabe a) und Absatz 146);
  • Eintragung in anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen (Art. 1 Absatz 144, Buchstabe a) und Absatz 146);
  • Anspruch auf Eingliederungszulage (Art. 1 Absatz 144, Buchstabe b) und Absatz 146).

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Der Begünstigte muss alle vorgesehenen Anforderungen erfüllen:

  • Er darf keinen Anspruch auf eine direkte Rente haben;
  • Er darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen versichert sein;
  • Er darf für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme der ISCRO kein Begünstigter der Eingliederungszulage sein, anderenfalls verfällt die Leistung;
  • Er muss im Jahr vor der Antragstellung (Bezugsjahr) ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von weniger als 70 % des durchschnittlichen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit für die beiden Jahre vor dem Bezugsjahr erwirtschaftet haben. Beispiel: Wenn der Antrag auf ISCRO im Jahr 2024 gestellt wird, ist das zu berücksichtigende Einkommen dasjenige, das sich aus der Einkommenserklärung von 2023 (Bezugsjahr) ergibt, das weniger als 70 % des Durchschnitts der Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2021 und 2022 (zwei Jahre vor dem Jahr vor dem Bezugsjahr) betragen muss;
  • Im Jahr vor Einreichung des Antrags muss ein Einkommen von höchstens 12.000 EUR erklärt worden sein, wobei dieser Betrag jedes Jahr auf der Grundlage der Veränderung des ISTAT-Verbraucherpreisindex für Arbeiter und Angestellte im Vergleich zum Vorjahr berechnet wird;
  • Er muss die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt haben;
  • Er muss Inhaber einer seit mindestens drei Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiven Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Tätigkeit sein, die zur Eintragung in die bestehende Sozialversicherungsverwaltung berechtigt hat;
  • Er muss die für jedes betreffende Jahr erzielten Einkünfte in eine Eigenerklärung erklären, wenn sie dem Institut nicht bereits zur Verfügung stehen.

Für die anschließende Überprüfung der oben genannten Anforderungen teilt das INPS der Agentur der Einnahmen die Personalien der Antragsteller mit.

Anschließend teilt die Agentur der Einnahmen dem INPS das Ergebnis der Überprüfungen der Einkommenserfordernisse in der Art und Weise und zu den Bedingungen mit, die durch Kooperationsvereinbarungen zwischen den beiden Stellen festgelegt wurden.

UNVEREINBARKEIT

Die ISCRO-Leistung ist unvereinbar mit:

  • direkten Renten;
  • Arbeitslosenunterstützung NASpI, DIS-COLL, ALAS und Diskontinuitätsentschädigung für Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche;
  • Wahlämtern und/oder politischen Ämtern, die als Vergütung Funktionszulagen und/oder andere Formen von Vergütungen als den bloßen Anwesenheitstoken vorsehen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag kann ausschließlich online gestellt werden und muss bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres eingereicht werden, indem auf den Dienst mit den eigenen Zugangsdaten zugegriffen wird.

Alternativ dazu kann der Antrag auch gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 aus dem Festnetz (kostenlos) oder 06 164 164 aus dem Mobilfunknetz (gegen Gebühr gemäß dem von den verschiedenen Betreibern angewandten Tarif);
  • über Patronatsstellen und Vermittler des Instituts über die von ihnen angebotenen Telematikdienste.

Bearbeitungszeit der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für die Beendigung von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt. 

In der Tabelle (pdf 205KB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen angegeben, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen.

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