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Familienangehörige als Hinterbliebene- Patronatsstellen
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Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 23 Juli 2026
Um was es geht
Aufgelaufene und zu Lebzeiten nicht vom Rentenempfänger bezogene Rentenanteile fließen in die Erbmasse ein und sind gemäß den gemeinsamen erbschaftsrechtlichen Bestimmungen an die Hinterbliebenen übertragbar.
Der Ratenbetrag ist die Summe der Rentenraten- oder anteile, die der Rentner zum Zeitpunkt der Einstellung der Renten nicht bezogen hat (z. B. dreizehnte Monatsrente für die aufgelaufenen Rentenanteile oder der Anteil des letzten geschuldeten Rentenmonats).
Zielgruppe
Die Maßnahme, d.h. die vom Rentner nicht bezogenen Rentenraten, werden, je nachdem, ob es sich um eine öffentliche oder eine private Verwaltung handelt, ausgezahlt:
- auf den hinterbliebenen Ehepartner;
- gibt es keinen Ehepartner, an die zum Zeitpunkt des Todes des Rentners lebenden Kinder;
- gibt es keinen Ehepartner und keine Kinder, an die anderen gesetzlichen oder testamentarischen Erben.
Funktionsweise
Im Falle eines hinterbliebenen Ehepartners oder minderjährigen Kindes, dem die Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird, ist das INPS befugt, die fälligen Beträge als aufgelaufene und nicht bezogene Rentenraten in Übereinstimmung und mit den vom Gesetzgeber mit Artikel 90 des Königlichen Dekrets Nr. 1422 vom 26. September 1924 verfolgten Zielen von Amts wegen auszuzahlen.
Daher wird das Institut nur im Falle eines vom hinterbliebenen Ehepartners oder dem minderjährigen Kind gestellten Antrags auf Hinterbliebenenversorgung auch die aufgelaufenen und nicht bezogenen Raten, die dem Rechtsvorgänger zustehen, von Amts wegen auszahlen. In diesem Fall ist daher kein spezifischer Antrag erforderlich, und der gesamte Betrag, der als aufgelaufene und nicht bezogene Raten zusteht, wird dem hinterbliebenen Ehepartner oder dem minderjährigen Kind ohne die vom Zivilgesetzbuch vorgesehene prozentuale Aufteilung ausgezahlt.
Bei Vorliegen eines spezifischen Antrags auf aufgelaufene und nicht bezogene Raten, der vor der Auszahlung von Amts wegen von einem der gesetzlichen oder testamentarischen Erben eingereicht wurde, wird die Zahlung von Amts wegen jedoch blockiert und die Raten werden an alle Erben gezahlt, die dies beantragt haben, wobei jeder seinen Anteil erhält.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rate von Amts wegen nur ausgezahlt wird, wenn der Antragsteller einzig der hinterbliebene Ehepartner oder das minderjährige Kind ist und nicht in Fällen der gemeinsamen Antragstellung.
Um die Auszahlung der Beträge zu erhalten, können die gesetzlichen oder testamentarischen Erben einen entsprechenden Antrag beim INPS online über den entsprechenden Dienst stellen.
Alternativ dazu kann der Antrag gestellt werden:
- über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 aus dem Mobilfunknetz;
- bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.
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