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Familienangehörige als Hinterbliebene- Patronatsstellen
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Veröffentlichung: 1 April 2020 Letzte Aktualisierung: 24 Juli 2026
Um was es geht
Es handelt sich um eine Rentenleistung, die den Familienangehörigen als Hinterbliebenen gewährt wird bei:
- Tod des Rentners (Hinterbliebenenrente);
- Tod des Versicherten (indirekte Rente).
Die Hinterbliebenenrente entspricht einem prozentualen Anteil an der Rente des Rechtsvorgängers.
Die indirekte Rente wird gewährt, wenn:
- 15 Jahre an Versicherungs- und Beitragszeiten erreicht wurden;
- fünf Jahre Versicherungs- und Beitragszeiten erreicht wurden (davon mindestens drei Jahre in den fünf Jahren vor dem Todesdatum).
Zielgruppe
Der Dienst richtet sich an:
- den Ehepartner oder Lebenspartner. Der Ehepartner, der eine neue Ehe eingeht:
- verliert den Anspruch auf Hinterbliebenenrente;
- hat Anspruch auf eine einmalige Leistung in Höhe von zwei Jahren (Art. 3 GvD 39/1945) des gezahlten Rentenanteils, einschließlich der dreizehnten Monatsrente, in dem zum Zeitpunkt der neuen Eheschließung zustehenden Umfang (sog. „doppelter Jahresbetrag“);
- den getrennten Ehepartner;
- den geschiedenen Ehepartner, sofern:
- er Empfänger des Scheidungsunterhalts ist;
- er keine neue Ehe eingegangen ist;
- das Datum des Beginns des Versicherungsverhältnisses des Verstorbenen vor dem Datum des Urteils über die Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe liegt.
Für den Fall, dass der Rentner nach der Scheidung eine neue Ehe eingegangen ist, werden die Anteile des hinterbliebenen Ehepartners und des geschiedenen Ehepartners durch Urteil vom Gericht festgelegt;
- Kinder und Gleichgestellte:
- minderjährige Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten/Rentners;
- arbeitsunfähige und zum Zeitpunkt des Todes des Elternteils unterhaltsberechtigte Kinder, unabhängig vom Alter;
- volljährige studierende Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Elternteils unterhaltsberechtigt und nicht erwerbstätig sind und an Schulen oder Berufsbildungskursen teilnehmen, die mit Schulkursen vergleichbar sind, innerhalb der Grenze des 21. Lebensjahres;
- volljährige studierende Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Elternteils unterhaltsberechtigt sind, die nicht arbeiten und die Universität im Rahmen der gesetzlichen Studiendauer besuchen, und nicht über das 26. Lebensjahr hinaus.
Der Hinterbliebene gilt als Unterhaltsberechtigter des Versicherten oder des verstorbenen Rentners, wenn er:
- wirtschaftlich nicht selbstständig ist und gewohnheitsmäßig unterhalten wurde;
- mit dem Verstorbenen zusammenlebte.
Studierende Kinder haben auch dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie eine Erwerbstätigkeit mit einem Jahreseinkommen ausüben, das die vom Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer vorgesehene Mindestjahresrente nicht übersteigt (erhöht um 30 % und angepasst an die Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit).
Wenn es keinen Ehepartner und keine Kinder gibt oder sie nicht anspruchsberechtigt sind, wendet der Dienst sich an andere Adressaten, sofern diese Unterhaltsberechtigte des verstorbenen Arbeitnehmers sind und keine Rente beziehen, nämlich:
- die Eltern des Versicherten oder Rentners, die zum Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr vollendet haben;
- die unverheirateten Geschwister des Versicherten oder Rentners, die zum Zeitpunkt von dessen Tod arbeitsunfähig sind.
Funktionsweise
HÖHE DER LEISTUNG
Die Hinterbliebenenrente entspricht einem prozentualen Anteil der bereits ausgezahlten oder dem verstorbenen Versicherten zustehenden Rente.
Die Sätze der Hinterbliebenenrente werden in folgender Höhe festgelegt:
- nur Ehepartner: 60 %;
- Ehepartner und ein Kind: 80 %;
- Ehepartner und zwei oder mehr Kinder: 100 %.
Wenn die Anspruchsberechtigten nur die Kinder oder die Eltern oder die Geschwister sind, betragen die Sätze:
- ein Kind: 70 %;
- zwei Kinder: 80 %;
- drei oder mehr Kinder: 100 %;
- ein Elternteil: 15 %;
- zwei Elternteile: 30 %;
- ein Bruder oder eine Schwester: 15 %;
- zwei Brüder oder Schwestern: 30 %;
- drei Brüder oder Schwestern: 45 %;
- vier Brüder oder Schwestern: 60 %;
- fünf Brüder oder Schwestern: 75 %;
- sechs Brüder oder Schwestern: 90 %;
- sieben oder mehr Brüder oder Schwestern: 100 %.
Die Beträge der Rentenleistungen für Hinterbliebene können mit den Einkünften des Begünstigten (Ehepartner, Eltern, Geschwister) innerhalb der Grenzen der Tabelle F, Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995, zusammengerechnet werden.
Nachfolgend sind die Einkommensgrenzen aufgeführt, die in den letzten fünf Jahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften angewendet wurden.
| JAHR | Einkommensgrenze | % Kürzung | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 2022 | Bis | € 20.489,82 | Keine | ||
| Über | € 20.489,82 | Bis | € 27.319,76 | 25% | |
| Über | € 27.319,76 | Bis | € 34.149,70 | 40% | |
| Über | € 34.149,70 | 50% | |||
| 2021 | Bis | € 20.107,62 | Keine | ||
| Über | € 20.107,62 | Bis | € 26.810,16 | 25% | |
| Über | € 26.810,16 | Bis | € 33.512,70 | 40% | |
| Über | € 33.512,70 | 50% | |||
| 2020 | Bis | € 20.107,62 | Keine | ||
| Über | € 20.107,62 | Bis | € 26.810,16 | 25% | |
| Über | € 26.810,16 | Bis | € 33.512,70 | 40% | |
| Über | € 33.512,70 | 50% | |||
| 2019 | Bis | € 20.007,39 | Keine | ||
| Über | € 20.007,39 | Bis | € 26.676,52 | 25% | |
| Über | € 26.676,52 | Bis | € 33.345,65 | 40% | |
| Über | € 33.345,65 | 50% | |||
| 2018 | Bis | € 19.789,38 | Keine | ||
| Über | € 19.789,38 | Bis | € 26.385,84 | 25% | |
| Über | € 26.385,84 | Bis | € 32.982,30 | 40% | |
| Über | € 32.982,30 | 50% | |||
Die Grenzen der Kumulierbarkeit gelten nicht, wenn der Begünstigte Teil einer Familie mit minderjährigen Kindern, Studenten oder Behinderten ist, die nach den Vorschriften der Allgemeinen Pflichtversicherung ermittelt wurden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 162/2022 entschieden, dass die tatsächliche Kürzung der Rente nicht in einem Umfang vorgenommen werden darf, der über die Anrechnung der Einkünfte hinausgeht.
DATUM DES BEGINNS
Die Hinterbliebenenrente beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Todesmonat des Rentners oder Versicherten folgt.
Antrag
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.
Alternativ dazu kann der Antrag gestellt werden:
- über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilfunknetz;
- bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.
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Die Tabelle (auf Italienisch) zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.
Die Tabelle (auf Italienisch) gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.
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