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Flexible vorgezogene Rente

Der Dienst ermöglicht es Arbeitnehmern und Selbstständigen, die im Laufe des Jahres 2023 ein Alter von mindestens 62 Jahren und eine Beitragszeit von mindestens 41 Jahren erreichen, die flexible vorgezogene Rente zu beantragen.
Adressiert an:
Kategorien
Angestellte in der Privatwirtschaft- Öffentlich Bedienstete- Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen- Patronatsstellen
Kasse der Zugehörigkeit
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Alter
-
Der Dienst ist auch präsent in

Veröffentlichung: 26 Juli 2023

Um was es geht

Die flexible vorgezogene Rente ist eine Geldleistung, die auf Antrag an Arbeitnehmer und Selbstständige gezahlt wird, die im Laufe des Jahres 2023 folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • ein Alter von mindestens 62 Jahren;
  • ein Beitragszeit von mindestens 41 Jahren.

Zielgruppe

La prestazione spetta ai lavoratori iscritti:

  • Allgemeine Pflichtversicherung (AGO), die folgende Rentenfonds und Verwaltungen umfasst:
    • Fondo Pensioni Lavoratori Dipendenti (FPLD) (Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer);
    • Sonderverwaltungen für Selbständige (Handwerker, Gewerbetreibende, Direktbauern, Siedler und Teilpächter);
  • Ersatz- und Exklusivformen derselben, die vom INPS verwaltet werden;
  • getrennte Verwaltung.

Folgende Beschäftigte haben keinen Zugang:

  • Personal der Streitkräfte;
  • Personal der Polizei und der Strafvollzugspolizei;
  • Einsatzkräfte der nationalen Feuerwehr;
  • Personal der Finanzwacht.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Das Datum des Beginns variiert je nach:

  • Arbeitgeber (öffentlich oder privat);
  • Rentenverwaltung, zu deren Lasten die Rente gezahlt wird.

Arbeitnehmer, die bei anderen Arbeitgebern als öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind, und Selbstständige, die die Anforderungen ab dem 1. Januar 2023 erfüllen, haben nach drei Monaten ab Fälligkeit der Anforderungen Anspruch auf den Beginn der Rente (sogenanntes „Fenster“).

Für diese Arbeitnehmer ist der erste Stichtag der erste Tag des Monats nach dem Öffnen des „Fensters“, falls der Rentenbezug zu Lasten einer anderen als der allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) erfolgt.

In Bezug auf Angestellte wird der erste Stichtag am ersten Tag nach dem Öffnen des „Fensters“ festgelegt, wenn der Rentenbezug zu Lasten einer ausschließlichen Verwaltung der allgemeinen Pflichtversicherung (AG) erfolgt, zum Beispiel:

  • Getrennte Verwaltung der Rentenbezüge für Staatsbedienstete;
  • Cassa Pensioni dei Dipendenti degli Enti Locali (CPDEL) (Rentenkasse für Bedienstete der lokalen Behörden);
  • Cassa Pensioni degli Ufficiali Giudiziari (CPUG) (Rentenkasse für Bedienstete der Justiz).

Arbeitnehmer, die bei öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind, haben sechs Monate nach Erfüllung der Anforderungen Anspruch auf den ersten Rentenbezug („Fenster“).

Soweit der Rentenbezug zu Lasten folgender Kassen geht:

  • einer exklusiven Verwaltung der AGO: der erste nützliche Stichtag ist der erste Tag nach dem Öffnen des „Fensters“;
  • einer anderen als der exklusiven Verwaltung der AGO: der erste Stichtag ist der erste Tag des Monats nach dem Öffnen des „Fensters“ und in jedem Fall nicht vor dem 1. August 2023.

Das Personal des Schulsektors und der Kunst und Musikhochschulen (AFAM) hat Anspruch auf die Rente jeweils ab dem 1. September bzw. ab dem 1. November des Jahres, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Anspruch auf den Beginn der flexiblen vorgezogenen Rente mit der Kumulierung der bei zwei oder mehr Verwaltungen gezahlten oder gutgeschriebenen Versicherungszeiten richtet sich nach der zuletzt bekleideten Einstufung als Arbeitnehmer:

  • Mitarbeiter öffentlicher Verwaltungen;
  • Mitarbeiter von anderen Einrichtungen/Unternehmen als der öffentlichen Verwaltung;
  • Selbstständige.

Für Arbeitnehmer, die ihre letzte Tätigkeit als Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen ausgeübt haben, gilt im Falle der gleichzeitigen Registrierung bei mehr als einer Verwendung das halbjährige „Fenster“.

Die kumulierte Rente beginnt in jedem Fall am ersten Tag des Monats, der auf das Öffnen des entsprechenden „Fensters“ folgt.

Die Arbeitnehmer, die die Anforderungen im Jahr 2023 erfüllen, können die Rente jederzeit nach dem Öffnen des „Fensters“ erhalten.

HÖHE DER LEISTUNG

Die flexible vorgezogene Rente wird für einen maximalen monatlichen Bruttowert anerkannt, der das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrente für die monatlichen vorgezogenen Rentenbezüge für den Eintritt in den Ruhestand im Vergleich zu dem Zeitpunkt nicht überschreitet, zu dem dieser Anspruch nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen für die Altersrente entsteht.

Die Höhe der flexiblen vorgezogenen Rente darf in keinem Fall den monatlichen Höchstbetrag übersteigen, der dem Fünffachen der für jedes Jahr festgelegten Mindestrente entspricht.

Für 2023 beträgt die Obergrenze 2.839,70 Euro brutto pro Monat.

Bei Erreichen der Altersanforderung für die Altersrente wird der gesamte Betrag der im Laufe der Zeit angeglichenen Rente ausgezahlt.

Die Altersanforderung für die Altersrente für die Jahre 2023-2024 beträgt 67 Jahre und muss ab dem 1. Januar 2025 an die Lebenserwartung angepasst werden.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Um eine flexible vorgezogene Rente beziehen zu können, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Bis zum 31. Dezember 2023 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • ein Alter von mindestens 62 Jahren;
  • eine Beitragszeit von mindestens 41 Jahren.

Zum Zwecke der Erfüllung der Beitragsvoraussetzung kann der an den Versicherten gezahlte oder gutgeschriebene Beitrag in beliebiger Form bewertet werden, unbeschadet der gleichzeitigen Erfüllung der Anforderung von 35 Beitragsjahren abzüglich der Zeiten von Krankheit, Arbeitslosigkeit und/oder gleichwertigen Leistungen, wenn dies von der Verwaltung verlangt wird, zu deren Lasten die Rentenleistung abgerechnet wird.

Die Beitragsvoraussetzung kann auf Antrag des Betreffenden auch dadurch verbessert werden, dass die gezahlten oder gutgeschriebenen Versicherungszeiten vollständig kumuliert werden:

  • die allgemeine Pflichtversicherung (AGO):
  • die Ersatz- und Exklusivformen derselben, die vom INPS verwaltet werden;
  • die getrennte Verwaltung.

Die Inanspruchnahme einer direkten Rente aus einer dieser Formen der Pflichtversicherung schließt die Ausübung der Möglichkeit der Kumulierung von Versicherungszeiten aus.

Nichtkumulation von Renten mit dem Erwerbseinkommen

Die flexible vorgezogene Rente ist nicht mit Einkünften aus Erwerbstätigkeiten, die auch im Ausland ausgeübt werden, kumulierbar.

Ausgenommen hiervon sind Einkünfte aus gelegentlicher selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro brutto pro Jahr.

Diese Unvereinbarkeit gilt für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rente und dem Tag, an dem die Altersanforderung für die Altersrente – die den Erhöhungen der Lebenserwartung entspricht – entsteht, die in der Verwaltung vorgesehen ist, zu deren Lasten die flexible vorgezogene Rente gezahlt wurde.

Die Erzielung von Einkünften aus anderer als gelegentlicher selbständiger Erwerbstätigkeit, d. h. die Erzielung von Einkünften aus gelegentlicher selbständiger Erwerbstätigkeit über die Grenze von 5.000 Euro brutto pro Jahr hinaus, führt zu:

  • Aussetzung der Auszahlung der Rente im Jahr der Erzielung dieser Einkünfte;
  • die etwaige Rückforderung zu Unrecht gezahlter Rentenzahlungen. 

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.