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Portal für Sozialleistungen - Zugang für Wohnheimbetreiber Leistungsverwaltung

Der Dienst ermöglicht es öffentlichen oder anerkannten Wohnheimen sowie deren Betreibern, sich bei dem INPS registrieren zu lassen, um einen Beitrag zu den Anmeldegebühren zu erhalten, Unterlagen zu verwalten und die Berechtigung für die Leistungen zu überprüfen.

Spezifisch für
Die Betreiber der Wohnheime vom Gewinner der Ausschreibung ausgewählten wurden

Veröffentlichung: 26 September 2024 Letzte Aktualisierung: 22 Oktober 2026

Um was es geht 

Das INPS gewährt einen Beitrag zur Zahlung der Anmeldegebühren für öffentliche oder vom MUR anerkannte und akkreditierte Wohneheime sowie für die Einrichtungen „Campus X“ in Chieti, Rom und Bari.

Der Dienst ermöglicht:

  • die Registrierung der Wohnheime;
  • die Verwaltung der Dokumentation durch die Betreiber.

Zielgruppe

Der Dienst ist gerichtet:

  • an öffentlich annerkannten oder vom MUR akkreditierten Wohnheimen, die sich bei dem INPS als Einrichtungen akkreditieren lassen möchten, welche von den Begünstigten, den Gewinnern der Ausschreibung, ausgewählt werden können;
  • an die Betreiber der Wohnheime, zur Prüfung und Genehmigung der von den Begünstigten eingegebenen Unterlagen.

Funktionsweise

Es ist möglich, auf folgende Dienste zuzugreifen:

  • Registrierung für die Wohnheime, die auch für die Folgejahre gültig bleibt, sofern keine Änderungen eintreten;
  • Überprüfung des Nutzens für den Nutzer, durch die der Betreiber des vom Gewinner des Ausschreibungsverfahrens gewählten Wohnheim:
    • auf die Plattform zugreift;
    • die vom Nutzer eingegebenen Erklärungen und die Vollmacht überprüft;
    • bei positivem Ergebnis den Versand der Unterlagen an die zuständige INPS-Dienststelle genehmigt.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.    

In der Tabelle (auf Italienisch) (PDF 210 KB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.