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Der Dienst ermöglicht es Arbeitnehmern und bevollmächtigten Patronatstellen, die PRISMA-Aufstellung einzusehen; diese enthält Informationen zum Beitragszeit des Arbeitnehmers sowie zum Datum der erstmaligen Anmeldung bei obligatorischen Rentenversicherungssystemen.
Selbständige und Freiberufler ohne Krankenkasse- Mitarbeiter- Patronatsstellen
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Veröffentlichung: 23 Dezember 2024 Letzte Aktualisierung: 17 Juli 2026
Um was es geht
PRISMA (PRospetto Informativo Sintetico MAssimale) ist eine Anwendung, die eine Übersicht der Daten über die Beitragszeit des Arbeitnehmers (Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes Nr. 335/1995) bei den vom INPS verwalteten obligatorischen Rentenformen oder im Rahmen der Aufzeichnungen über aktive Arbeitnehmer (Gesetz Nr. 243 vom 23. August 2004), das beim INPS eingerichtet wurde, bereitstellt.
Diese Übersicht hat vorläufigen und informativen Charakter und hat keinen Bescheinigungswert (INPS-Rundschreiben Nr. 48 vom 25. März 2024 (auf Italienisch)).
Zielgruppe
Das Instrument ist zugänglich für:
- Arbeitnehmer, die das Datum der ersten Eintragung in die obligatorischen Rentenverwaltungen einsehen möchten, das aus den Online-Archiven des INPS hervorgeht;
- Patronatsstellen, die mit einer Vollmacht des Arbeitnehmers ausgestattet sind.
Funktionsweise
Die Plattform stellt dank der Verbindung zwischen den Online-Datenbanken, die dem INPS zur Verfügung stehen, über die Steuernummer des Arbeitnehmers eine Übersicht zur Verfügung, die einige Informationen über das Datum der ersten Eintragung in die Rentenverwaltungen enthält.
Diese Übersicht enthält die Mindestinformationen, die zum Zeitpunkt der Abfrage in den Computerarchiven des Instituts vorhanden sind und vom Arbeitgeber für die Anwendung oder Nichtanwendung der Beitragsobergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes Nr. 335/1995 verwendet werden können.
Insbesondere kann der Nutzer Folgendes überprüfen:
- das Datum der ersten Eintragung in die obligatorischen Rentenverwaltungen des Arbeitnehmers;
- das Vorhandensein eines Antrags auf Gewährung einer Option für das Beitragssystem oder einer Beitragsnachzahlung/Anrechnung fiktiver Beiträge für Zeiträume vor dem 1. Januar 1996;
- die Einreichung von Anträgen auf Nichtanwendung der Beitragsbemessungsgrenze (für Angestellte der öffentlichen Verwaltung, die von der in Artikel 21 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 – umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. 26/2019 – vorgesehenen Option Gebrauch machen).
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