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Der Dienst ermöglicht, einen Antrag auf Neuberechnung des Einkommens für die vierzehnte Monatsrente für Rentner im Alter von mindestens 64 Jahren zu stellen, deren Einkommen bis zum 2-Fachen der jährlichen Mindestrente des Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer beträgt.
Adressiert an:
Kategorien
Rentner
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 28 Mai 2026

Um was es geht

Es handelt sich um einen zusätzlichen Betrag zu der vom INPS im Juli oder Dezember eines jeden Jahres gezahlten Rente, die durch das Gesetz Nr. 127 vom 3. August 2007 eingeführt und durch Artikel 1 Absatz 187 des Gesetzes Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 geändert wurde, der den Kreis der Empfänger erweitert und die zu zahlende Beträge geändert hat.

Zielgruppe

Die vierzehnte Monatsrente steht Rentnern zu, die:

  • Empfänger einer oder mehrerer Renten aus der allgemeinen Pflichtversicherung und aus Ersatzversicherungen sind, die diese ausschließen und von ihr freistellen und von öffentlichen Behörden der obligatorischen Sozialversicherung verwaltet werden;
  • mindestens 64 Jahre alt sind;
  • über ein persönliches Gesamteinkommen bis zum Zweifachen der jährlichen Mindestrente des Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer (ab 2017) verfügen.

WEM STEHT DIE VIERZEHNTE MONATSRENTE NICHT ZU?

Keinen Anspruch auf die vierzehnte Monatsrente haben die Empfänger alleiniger Sozialhilfeleistungen, wie Sozialrente, Sozialzulage, Leistungen für Zivilinvaliden, Blinde und Taubstumme.

Ausgenommen sind unter anderem auch zur Rente hinführende Leistungen wie Ausscheidungsleistungen und APE-Sozialrente.

Um eine angeleitete Überprüfung des Anspruchs auf die vierzehnte Monatsrente durchzuführen, können Sie den Abschnitt “Vierzehnte Monatsrente Bonus“ (auf Italienisch) des digitalen Rentenberaters nutzen.

Funktionsweise

Die Höhe der Zusatzsumme ist in der folgenden Tabelle angegeben:

Beitragsjahre für angestellte ArbeitnehmerBeitragsjahre für SelbstständigeRente bis zum 1,5-Fachen der Mindestrente (für 2026: 11.931,08 Euro)Rente zwischen dem 1,5- und dem 2-Fachen der Mindestrente (für 2026: 15.908,10 Euro)
Bis zu 15Bis zu 18437 Euro336 Euro
Über 15 bis 25Über 18 bis 28546 Euro420 Euro
Über 25Über 28655 Euro504 Euro

ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL

Wenn das gesamte individuelle Jahreseinkommen mehr als das 1,5-Fache oder das Doppelte der Mindestrente und weniger als diese Grenze, erhöht um den zusätzlich zu zahlenden Betrag, beträgt, wird der Betrag der 14. Monatsrente bis zu der erhöhten Grenze gezahlt.

Das Einkommen des eventuellen Ehegatten ist nicht relevant.

Darüber hinaus sind für den Anspruch auf die sogenannte vierzehnte Monatsrente nicht relevant:

  • Familienbeihilfen;
  • der Zusatzbetrag;
  • die Begleitsentschädigung, die Entschädigung für Blinde und Taubstumme;
  • Kriegsrenten;
  • Einkünfte der Immobilie, in der sich der Erstwohnsitz befindet;
  • Einkommen mit gesonderter Besteuerung, wie Abfindungszahlungen, ausstehende Forderungen;
  • Zuschüsse von Gemeinden und anderen auszahlenden Behörden.

STELLT DIE VIERZEHNTE MONATSRENTE EIN EINKOMMEN DAR?

Die vierzehnte Monatsrente stellt weder für steuerliche Zwecke noch für Sozialversicherungszwecke ein Einkommen dar (mit Ausnahme von Sozialzuschlägen in Höhe von 156 Euro pro Jahr). Sie wird nicht besteuert und trägt nicht zur Überschreitung der festgesetzten Einkommensgrenze bei, wenn der Begünstigte steuerlich zulasten des Ehegatten oder eines anderen Steuerpflichtigen lebt. Die vierzehnte Monatsrente unterliegt keinem automatischen Ausgleich.

WIE ERFOLGT DIE AUSZAHLUNG DER VIERZEHNTEN MONATSRENTE

Die Zahlung der vierzehnten Monatsrente erfolgt von Amts wegen auf der Grundlage des INPS zum Zeitpunkt der Auszahlung vorliegenden Einkommens:

  • mit der Rentenrate im Juli:
    • wenn die Anforderungen bis zum 31. Juli (in integrierten Systemen verwaltete Renten) oder bis zum 30. Juni (in proprietären Systemen und ex INPGI verwaltete Renten) des Bezugsjahres erfüllt sind;
  • mit der Rentenrate im Dezember:
    • wenn die Anforderungen vom 1. August bis zum 31. Dezember des Bezugsjahres (in integrierten Systemen verwaltete Renten) oder vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des Bezugsjahres (in proprietären Systemen und ex INPGI verwaltete Renten) erfüllt sind;
    • an Personen, die im Laufe des Bezugsjahres Rentner geworden sind und unter die gesetzlich vorgesehenen Alters- und Einkommensgrenzen fallen.

Die vierzehnte Monatsrente wird:

  • vorläufig anerkannt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen;
  • später auf der Grundlage des verfügbaren endgültigen Einkommens überprüft;
  • proportional zu den Monaten, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind, anerkannt, wenn:
    • die Rente nach dem 1. Januar des Bezugsjahres beginnt;
    • die Vollendung des vierundsechzigsten Lebensjahres in das Bezugsjahr fällt.

MITTEILUNG ÜBER DIE ZAHLUNG DER VIERZEHNTEN MONATSRENTE

Auf der Rentenabrechnung, die im reservierten Bereich des vom INPS zur Verfügung gestellten Online-Dienstes verfügbar ist, kann die Zahlung der vierzehnten Monatsrente in dem Monat überprüft werden, in dem die Zuweisung erfolgt. Ein entsprechender Eintrag befindet sich ebenfalls auf der Rentenbescheinigung (ObisM-Formular).

Im Falle der Nichtzahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst ein Antrag auf Neuberechnung gestellt werden.

In diesem Fall wird die vierzehnte Monatsrente, falls fällig, in den Monaten unmittelbar nach dem Monat des Antrags gezahlt.

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