Sie sind in
Der Dienst ermöglicht es Personen mit Behinderung oder Personen, die sie vertreten, den Antrag auf Ausarbeitung des Progetto di Vita (Lebensplanung) zu stellen, indem sie der Übermittlung der Bescheinigung über die Behinderung an den Territorial- und Sozialbereich (ATS) zustimmen und die ergänzenden zweckdienlichen Daten für die Einleitung des mehrdimensionalen Bewertungsverfahrens einfügen.
Bürger- Menschen mit Behinderungen und Invalide
-
-
Veröffentlichung: 22 September 2026
Um was es geht
Das „Progetto di Vita (Lebensplanung)“" ist ein Tool, das entwickelt wurde, um Menschen mit Behinderungen auf ihrem Lebensweg zu begleiten und sie bei der Formulierung und Verwirklichung ihrer Ziele zu unterstützen. Es handelt sich um ein individuelles, personalisiertes und partizipatives Projekt, das darauf abzielt, die formalen und informellen Unterstützungen in einer Gesamtsicht zu ermitteln, um es der Person zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu verbessern und ihr gesamtes Potenzial auf der Grundlage der Gleichheit mit anderen in den verschiedenen frei gewählten Lebensbereichen im Einklang mit den in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten Grundsätzen zu entwickeln.
Die Person mit Behinderung, die sich dafür entscheidet, den Antragsprozess für das „Progetto di Vita (Lebensplanung)“ nicht zu starten, hat in jedem Fall direkten Zugang zu den verfügbaren territorialen Diensten. Es ist stets möglich, Leistungen, Maßnahmen und Unterstützungen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen in Anspruch zu nehmen, indem man sich gemäß den geltenden Vorschriften und den von den lokalen Behörden (Gemeinde, ASSt, ATS, ASL/AUSL, ASt, ASP, gemeinnützige Organisationen) vorgesehenen Modalitäten an die Sozial- und Gesundheitsdienste sowie an die gezielte Arbeitsvermittlung wendet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, das „Progetto di Vita (Lebensplanung)“ nicht zu starten, die Erbringung der mit der Anerkennung der Behinderung verbundenen wirtschaftlichen Leistungen nicht beeinträchtigt.
Zielgruppe
Der Antrag auf Ausarbeitung des „Progetto di Vita (Lebensplanung)“ kann von den Einwohnern der von der Testphase der Reform gemäß gesetzesvertretendem Dekret 62/2024 betroffenen Provinzen gestellt werden, die über die folgende Mindestanforderung verfügen:
- entweder eine Bescheinigung über die Feststellung der Behinderung im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets 62/2024, die mindestens eine der folgenden Bedingungen ausweist:
- zivile Invalidität von mehr als 33 %;
- Restsehvermögen von nicht mehr als 1/20 auf beiden Augen oder auf dem besseren Auge, auch mit etwaiger Korrektur oder Gesichtsfeld beider Augen von weniger als 10 %;
- Schädigung des Gehörs durch angeborene oder im Entwicklungsalter erworbene Taubheit, die das normale Erlernen der gesprochenen Sprache beeinträchtigt hat, sofern die Taubheit nicht ausschließlich psychischer Natur ist oder von Krieg, Arbeit oder Dienst abhängt. Insbesondere eine bis zum Alter von 12 Jahren erworbene Schwerhörigkeit von mindestens 75 dB im Durchschnitt zwischen den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz auf dem besseren Ohr;
- Notwendigkeit einer mindestens geringfügigen Unterstützung gemäß Art. 3 Abs. 2 Gesetz 104/1992;
- für Minderjährige – anhaltende Schwierigkeiten, die altersgemäßen Aufgaben zu erfüllen, d. h. Schwerhörigkeit mit einem Hörverlust von mehr als 60 Dezibel auf dem besseren Ohr bei Frequenzen von 500, 1.000, 2.000 Hertz;
- für Personen über 60 Jahre – anhaltende Schwierigkeiten, die mindestens leichten Aufgaben und Funktionen ihres Alters zu erfüllen (entsprechend einer Invalidität zwischen 33,3 % und 66,6 %);
- oder eine Bescheinigung, die gemäß dem Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 vor der Reform ausgestellt wurde (Art. 35 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets 62/2024).
Die Erfüllung der oben genannten Mindestanforderungen ist eine notwendige Voraussetzung für die Antragstellung. Es sei daran erinnert, dass die Bescheidung des Antrags in die Zuständigkeit des ATS fällt und mit den Ergebnissen der mehrdimensionalen Bewertung verbunden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass pflegebedürftige ältere Menschen über 70 Jahren, die gemäß Anhang 3 des Ministerialdekrets 159/2013 unter die Empfänger der Begleitsentschädigung für Zivilinvalidität oder Vollblindheit fallen, bis zur Konsolidierung des gesamten Rechtsrahmens, der sich auch auf die Pflegereform gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret 29/2024 bezieht, von der Antragstellung ausgeschlossen sind.
Funktionsweise
Um den Dienst nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihrer digitalen Identität anmelden (SPID mindestens Stufe 2, CIE Stufe 3.0 oder CNS).
Mit der Einreichung des Antrags beantragt und ermächtigt die Person mit Behinderung das INPS, die Bescheinigung über die Feststellung einer Behinderung und etwaige spätere Änderungen, den Fragebogen Whodas und die angegebenen Kontaktdaten an den für die Wohngemeinde zuständigen Territorial- und Sozialbereich (ATS) oder an eine andere in den regionalen Vorschriften genannte Stelle zu übermitteln. Anschließend wird die Person mit Behinderung vom zuständigen Territorial- und Sozialbereich kontaktiert, um das Verfahren zur Ausarbeitung des „Progetto di Vita (Lebensplanung)“ einzuleiten.
Whatsapp
Twitter
Facebook
Linkedin