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Wanderarbeitnehmer- Patronatsstellen
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Veröffentlichung: 21 August 2026
Um was es geht
Der Dienst ermöglicht es dem ausländischen Arbeitnehmer mit einem nicht saisonalen Vertrag im Falle einer endgültigen Rückkehr in das Herkunftsland:
- die in Italien erworbenen Renten- und Sozialversicherungsansprüche aufrechtzuerhalten;
- die oben genannten Ansprüche auch in Ermangelung von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit dem Herkunftsland in Anspruch zu nehmen.
Zielgruppe
Gerichtet an ausländische Arbeitnehmer, die in Italien Beiträge gezahlt haben und (dauerhaft) in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind.
Funktionsweise
BEGINN UND DAUER
Ausländische Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 1996 eingestellt wurden, können im Falle einer Rückkehr die nach dem Beitragssystem berechnete Altersrente beziehen:
- bei Erreichen des Rentenalters (67 Jahre für 2023-2024) mit möglichen Anpassungen auf der Grundlage der Lebenserwartung;
- auch wenn sie keine 20 Beitragsjahre angesammelt haben.
Ausländische Arbeitnehmer, die vor 1996 eingestellt wurden, können im Falle einer Rückkehr in das Ursprungsland die Altersrente erhalten, die nach dem einkommensbasierten oder gemischten System berechnet wird:
- bei Erreichen des Rentenalters (67 Jahre für 2023-2024) mit möglichen Anpassungen auf der Grundlage der Lebenserwartung;
- mit 20 Beitragsjahren.
Im Todesfall nach Erreichen des Rentenalters steht die Hinterbliebenenrente den Hinterbliebenen zu, wenn dieselben Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Allgemeinheit der Arbeitnehmer gelten.
Antrag
Der Antrag muss gestellt werden:
- direkt von der betroffenen Person;
- über eine Patronatstelle.
Der Arbeitnehmer, der endgültig in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, kann:
- online einen Antrag stellen, sofern er im Besitz der Zugangsdaten ist, wobei er die vom italienischen Konsulat des Wohnsitzes beglaubigten Unterlagen beifügt;
- diese Unterlagen dann per Post an die Provinzdirektion INPS Perugia in Via Canali 5 - 06122 Perugia senden;
- einen Antrag beim italienischen Konsulat, in dem er seinen Wohnsitz hat, stellen, wenn er nicht über Zugangsdaten verfügt.
Beide Verfahren betreffen Ausländer, die Staatsangehörige von Ländern sind, mit denen kein von Italien unterzeichnetes Sozialversicherungsabkommen besteht.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.
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