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Beitragsbefreiung (Art. 43 bis, Gesetzesverordnung 109/2018)

Der Dienst ermöglicht die Einreichung des Antrags auf Beitragsbefreiung für während der CIGS-Lohnausgleich Perioden aufgelaufene Anteile der TFR-Abfindung und für das Kündigungsticket für Unternehmen in Insolvenz oder in Sonderverwaltung.
Adressiert an:
Kategorien
Verwaltungen, Behörden und Unternehmen
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-
Der Dienst ist auch in vorhanden

Veröffentlichung: 27 Oktober 2020 Letzte Aktualisierung: 18 März 2026

Um was es geht

Die Beitragsbefreiung ermöglicht Unternehmen:

  • die in den Zeiträumen der außerordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGS) angefallenen TFR-Abfindungsanteile, die sich auf den Lohn beziehen, der aufgrund der Stundenkürzung oder der Arbeitsunterbrechung verloren gegangen ist, nicht an den Kassenfonds zu zahlen (Art. 44, Gesetzesdekret 109/2018);
  • das Kündigungsticket nicht zu zahlen, das normalerweise bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet wird.

Zielgruppe

Sie wird Unternehmen zuerkannt, die einem Insolvenzverfahren unterliegen oder sich in Sonderverwaltung befinden und:

  • 2019 und 2020 Maßnahmen des außerordentlichen Lohnausgleichs in Anspruch genommen haben (Art. 44, Gesetzesdekret 109/2018);
  • im Besitz des entsprechenden Genehmigungsdekrets des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik sind.

Funktionsweise

Der Antrag auf Anwendung der Befreiungen muss beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung des CIGS-Lohnausgleichs (oder bei dessen Integration) eingereicht werden.

Im Genehmigungsdekret müssen angegeben sein:

  • die Zulassung zur Befreiungsmaßnahme;
  • die Schätzung der Belastungen, getrennt nach Jahr und gesondert für TFR-Abfindung und Kündigungsticket.

Antrag

Für die Inanspruchnahme der Beitragsbefreiung müssen die Unternehmen den Online-Antrag über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS einreichen und die vom Institut bereitgestellten Anweisungen befolgen (Mitteilung Nr. 3920 vom 26. Oktober 2020) (auf Italienisch).

Bearbeitungszeit der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle (auf Italienisch) sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

Die Tabelle (auf Italienisch) gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.