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Veröffentlichung: 25 August 2023 Letzte Aktualisierung: 26 August 2024
Um was es geht
Die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder eines verstorbenen Rentners oder Versicherten haben Anspruch auf einen Teil der Hinterbliebenenrente oder der indirekten Rente:
- wenn die Ausbildung/das Studium fortgesetzt wird;
- unter der Bedingung, dass sie unterhaltsberechtigt sind.
Der Anspruch wird bis zum Alter von 21 Jahren aufrechterhalten, wenn das betreffende Kind:
- die Sekundarstufe II (weiterführende Schule);
- Kurse für die berufliche Qualifikation besucht.
Das Recht erstreckt sich über die gesamte gesetzliche Dauer des Studiums an einer Universität oder Fachhochschule bis zum 26. Lebensjahr.
Kinder, die diese Beiträge beziehen, müssen jährlich eine Ersatzerklärung mit den erforderlichen Informationen über den Studienverlauf und die gegebenenfalls ausgeübten beruflichen Tätigkeiten abgeben. Sie sind zudem verpflichtet, etwaige Änderungen über denselben Dienst mitzuteilen.
Weitere Einzelheiten sind im INPS-Rundschreiben Nr. 185 vom 18. November 2015 und in den Mitteilungen Nr. 2758 vom 21. Juni 2016 und Nr. 4413 vom 7. November 2017 enthalten.
Zielgruppe
Der Dienst richtet sich an volljährige Kinder und gleichgestellte Personen:
- die in Italien oder im Ausland studieren/eine Schule besuchen;
- Hinterbliebenenrentenanteile beziehen;
- für welcher der Rentner oder Versicherte zum Todeszeitpunkt unterhaltspflichtig war.
Bei Erwerbstätigkeit bleibt der Anspruch bestehen, wenn das entsprechende Entgelt geringer ist als die in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene jährliche Mindestrente, die um 30 % erhöht und auf die Dauer der Erwerbstätigkeit angerechnet wird.
Kindern gleichgestellt sind:
- Adoptiv- und Pflegekinder des verstorbenen Arbeitnehmers;
- anerkannte oder gerichtlich erklärte Kinder des Verstorbenen;
- vom Verstorbenen nicht anerkennbare Kinder, für die er aufgrund eines Urteils zum Unterhalt oder zur Zahlung von Alimenten verpflichtet war, in den im Art. 279 des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Fällen;
- vom Verstorbenen nicht anerkennbare Kinder, die im Nachlass des Elternteils gemäß den Artikeln 580 und 594 des Zivilgesetzbuchs Anspruch auf Leibrente erhalten haben;
- Kinder, die aus der vorherigen Ehe des Ehegatten des Verstorbenen geboren wurden;
- Kinder, die vom Ehegatten des Verstorbenen anerkannt oder gerichtlich erklärt wurden.
Funktionsweise
Die Ersatzbescheinigung (gemäß Präsidialerlass 445/2000) muss jedes Jahr vor dem Ende des jährlichen Studiengangs von volljährigen Kindern, die eine Hinterbliebenenrente beziehen, online ausgefüllt werden.
Die jährliche Frist für Schüler der Sekundarstufe II ist der 31. August, mit Ausnahme des letzten Schuljahrs, für das die Frist der 31. Juli ist.
Dieselbe Frist bis zum 31. August gilt auch für Studenten von Universitäten und Fachhochschulen, und die Anteile werden in der Regel bis zum 31. Oktober des letzten Studienjahres ausgezahlt.
STUDENTEN IM AUSLAND
Der Student im Ausland kann, um die Verlängerung zu erhalten, bei der zuständigen INPS-Stelle die Ersatzerklärung für etwaige Arbeitstätigkeiten einreichen.
Für den Studiengang ist eine spezifische Dokumentation vorzulegen:
- wenn die Person an einer Sekundarschule eingeschrieben ist, ist die Korrespondenzerklärung des im Ausland besuchten Kurses in Italien erforderlich, die von den regionalen Schulämtern des Ministeriums für Bildung und Verdienst ausgestellt wird, zusammen mit der Anmeldebescheinigung samt der entsprechenden Übersetzung (gemäß Artikel 33 des Präsidialerlasses 445/2000);
- wenn die Person einen Studiengang auf Universitätsniveau (AFAM und andere Hochschulkurse) besucht, muss sie die vom Ministerium für Universität und Forschung angeforderten Unterlagen, die auf der Website des Ministeriums angegeben sind, zusammen mit der Anmeldebescheinigung mit der entsprechenden Übersetzung (gemäß Artikel 33 des Präsidialerlasses 445/2000) vorlegen, damit sie dem Ministerium bis zur ersten Überprüfung der Gültigkeit des besuchten Studiengangs übermittelt wird.