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Sonderentschädigung für zum Teil Zivilblinde („Zwanzigstelteilblinde“)

Der Dienst ermöglicht es, den Antrag auf Sonderentschädigung für zum Teil Blinde unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen und vom Alter der betroffenen Person zu stellen.
Adressiert an:
Kategorien
Menschen mit Behinderungen und Invalide- Patronatsstellen- Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-
Der Dienst ist auch präsent in

Veröffentlichung: 10 April 2026

Um was es geht

Die Sonderentschädigung ist eine finanzielle Leistung, die auf Antrag zugunsten der zum Teil Zivilblinden gewährt wird.

Zielgruppe

Die Sonderentschädigung wird Teilblinden allein aufgrund der Beeinträchtigung gewährt, das heißt unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen und vom Alter der betroffenen Person. Sie wird um 93 Euro monatlich in dem Zeitraum gekürzt, in dem der Leistungsempfänger die hinführende Leistung in Anspruch nimmt, die von einem Freiwilligen des Zivildienstes erbracht wird.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Die Entschädigung wird für 12 Monatsraten ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, der auf die Einreichung des Antrags folgt, oder ausnahmsweise ab dem von den medizinischen Kommissionen im Protokoll über die Anerkennung der zivilen Invalidität angegebenen Datum, das vom Institut übermittelt wird.

HÖHE DER LEISTUNG

Für das Jahr 2026 beträgt der Betrag der Entschädigung 237,14 Euro und wird für 12 Monatsraten gezahlt.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Anspruch auf die Sonderentschädigung haben Blinde, die die folgenden gesundheitlichen und administrativen Voraussetzungen erfüllen:

  • Anerkennung der Teilblindheit, mit einem Restsehvermögen von nicht mehr als einem Zwanzigstel auf beiden Augen;
  • italienische Staatsangehörigkeit;
  • für EU-Bürger: Eintragung im Einwohnermelderegister der Wohnsitzgemeinde;
  • für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten: Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr (Artikel 41 des Testo Unico immigrazione);
  • ständiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Staatsgebiet.

Es ist weder eine Einkommens- noch eine Altersvoraussetzung erforderlich.

Die Entschädigung ist mit der Rente für Zivilblinde kumulierbar und steht in voller Höhe auch Personen zu, die in einer öffentlichen Einrichtung untergebracht sind.

Die Teilblindheit kann zusammen mit anderen Beeinträchtigungen zur Feststellung des Zustands der vollständigen Erwerbsunfähigkeit beitragen, auch im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf die hinführende Leistung.

Das Verfassungsgericht (Urteil Nr. 346/1989) hat nämlich präzisiert, dass die Teilblindheit zusammen mit anderen Beeinträchtigungen ein mitwirkender Faktor sein kann, um den Zustand der vollständigen Erwerbsunfähigkeit herzustellen, der bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Unmöglichkeit, ohne die ständige Hilfe einer Begleitperson zu gehen, oder Unfähigkeit, die täglichen Verrichtungen des Lebens auszuführen, mit daraus folgender Notwendigkeit kontinuierlicher Hilfe) das Recht auf die hinführende Leistung begründet.

Der Grundsatz gilt nur für die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzung. Er gilt nicht für die Anerkennung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da dieser an die Voraussetzung der vollständigen Erwerbsunfähigkeit gebunden ist, die ausschließlich im Hinblick auf die Beeinträchtigungen der jeweiligen Zugehörigkeitskategorie beurteilt wird.

Der vom Verfassungsgericht vorgesehene und von INPS berücksichtige Fall ist der einzige, in dem die hinführende Leistung, die auch unter Mitwirkung der Beeinträchtigungen des Sehorgans (Teilblindheit) anerkannt wird, neben den gesetzlich speziell für diese Beeinträchtigung vorgesehenen Geldleistungen (Rente und Sonderentschädigung) bestehen und somit mit ihnen kumuliert werden kann.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Um die Leistung zu erhalten, ist zunächst erforderlich, dass die Beeinträchtigung im Protokoll anerkannt wurde, das von der zuständigen gerichtsmedizinischen Kommission am Ende der gesundheitlichen Untersuchung ausgestellt wird.

Ab dem 1. Januar 2025 gemäß der Gesetzesverordnung vom 3. Mai 2024 Nr. 62 müssen die Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer der folgenden neun Provinzen haben:

  • Catanzaro;
  • Frosinone;
  • Salerno;
  • Brescia;
  • Florenz;
  • Forlì-Cesena;
  • Perugia;
  • Sassari;
  • Triest.

Ab dem 30. September 2025 auch in den 11 Provinzen:

  • Alessandria;
  • Lecce;
  • Genua;
  • Isernia;
  • Macerata;
  • Matera;
  • Palermo;
  • Teramo;
  • Vicenza;
  • Trient;
  • Aosta.

Ab dem 1. März 2026 in den Provinzen:

  • Arezzo;
  • Ascoli Piceno;
  • Asti;
  • Bergamo;
  • Bologna;
  • Bozen;
  • Brindisi;
  • Cagliari;
  • Caltanissetta;
  • Campobasso;
  • Caserta;
  • Catania;
  • Chieti;
  • Como;
  • Cosenza;
  • Crotone;
  • Cuneo;
  • La Spezia;
  • Mantua;
  • Massa Carrara;
  • Messina;
  • Mailand;
  • Pavia;
  • Piacenza;
  • Pordenone;
  • Potenza;
  • Ravenna;
  • Reggio Calabria;
  • Rimini;
  • Rom;
  • Savona;
  • Sondrio;
  • Terni;
  • Turin;
  • Treviso;
  • Udine;
  • Venedig;
  • Verona;
  • Vibo Valentia.

Zur Feststellung ihrer Behinderung sich an einen zertifizierenden Arzt wenden, der die einleitende ärztliche Bescheinigung ausfüllt und elektronisch an das INPS übermittelt. Darauf folgt die medizinische Begutachtung, ohne dass der Bürger einen administrativen Antrag einreichen muss.

Für alle Einwohner außerhalb der Pilotprovinzen bleibt das bisherige Verfahren bis zum 31. Dezember 2026 unverändert. In diesen Fällen bleibt bis zu diesem Datum die Übermittlung des administrativen Antrags auf zivile Invalidität an das INPS obligatorisch, dem die einleitende ärztliche Bescheinigung beizufügen ist, die der zertifizierende Arzt zuvor übermittelt hat.

Im Antrag zur Einleitung des Verfahrens müssen auch die sozioökonomischen Daten angegeben werden: etwaige Krankenhausaufenthalte, Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Einkommensdaten, Angabe der Zahlungsweise sowie der Vollmacht zur Einziehung durch einen Dritten oder zugunsten der Verbände.

Der Antrag kann direkt online auf der INPS-Website eingereicht werden, mit Zugang über SPID/CIE/ENS, oder über eine Patronatsstelle oder einen Wirtschaftsverband (ANMIC, ENS, UIC, ANFASS).

Mit Ausnahme der Anträge auf Verschlimmerung ist es nicht möglich, einen neuen Antrag für dieselbe Leistung einzureichen, solange das Verfahren des laufenden Antrags nicht abgeschlossen ist oder – im Fall eines gerichtlichen Rechtsbehelfs – bis ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist, innerhalb derer das Verfahren zur Auszahlung der Geldleistung abgeschlossen sein muss, beträgt 45 Tage ab dem Datum der Einreichung des Zahlungsantrags, der alle obligatorischen Angaben enthält.

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