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Der Dienst ermöglicht es Arbeitnehmern des privaten Sektors, denen die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber vorgestreckt wird, die Daten mitzuteilen, die für die Berechnung und die direkte Auszahlung der Krankenentschädigung durch das INPS erforderlich sind.
Landwirtschaft- Angestellte in der Privatwirtschaft- Künstler, Musiker, Schriftsteller und Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche- Unbeschäftigte, arbeitslose und freigestellte Arbeitnehmer
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Veröffentlichung: 16 September 2026
Um was es geht
Die Krankheitsentschädigung ist eine Sozialleistung, die Arbeitnehmern gewährt wird, die aufgrund einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind.
Zielgruppe
Der Dienst richtet sich an die folgenden Kategorien von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft, denen die Krankheitsentschädigung nicht vom Arbeitgeber vorgestreckt wird und für die eine direkte Auszahlung durch das INPS vorgesehen ist:
- landwirtschaftliche Arbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag (OTD);
- nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen (für die vom Arbeitgeber nicht vorgestreckten Tage);
- Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche mit befristeten Arbeits- oder Leistungsverträgen;
- Saisonarbeitnehmer, die vom Arbeitgeber nicht auf der Grundlage des nationalen Tarifvertrags der Branche entschädigt werden;
- arbeitslose oder freigestellte Arbeitnehmer.
Funktionsweise
BEGINN UND DAUER
Der Anspruch auf die Entschädigung beginnt mit dem vierten Tag der Erkrankung (die ersten drei Tage gehen in der Regel zulasten des Arbeitgebers, sogenannte „Karenzzeit“) und endet mit Ablauf der in der Krankheitsbescheinigung bescheinigten Prognose.
Die wirtschaftliche Leistung kann jedoch nicht für eine Anzahl von mehr als 180 Kalendertagen pro Kalenderjahr anerkannt werden (Höchstdauer der Unterstützung).
HÖHE DER LEISTUNG
Die Höhe der Krankheitsentschädigung variiert je nach Branche und Qualifikationsstufe des Arbeitnehmers. In der Regel beträgt sie:
- 50 % des durchschnittlichen globalen Tageslohns des Monats vor Krankheitsbeginn für die entschädigungsfähigen Tage in den ersten 20 Krankheitstagen (nicht entschädigungsfähig sind z. B. Karenzzeit, Sonntage, Patronatsfeiertage, nationale Feiertage und Feiertage während der Woche, Strafen und Freistellungen usw.);
- 66,66 % des durchschnittlichen globalen Tageslohns für die folgenden Tage derselben Krankheit.
Antrag
Für die Anerkennung der Entschädigung übermittelt der Arbeitnehmer die Krankheitsbescheinigung vorschriftsgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die für die Berechnung und Auszahlung der Leistung erforderlichen Daten mitzuteilen und etwaige Unterlagen beizufügen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite „Krankheitsentschädigung/Krankenhausaufenthalt und ärztliche Kontrolluntersuchungen” (auf Italienisch).
Der Dienst ist auch über das Multikanal-Contact Center zugänglich.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.
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