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Veröffentlichung: 6 September 2019 Letzte Aktualisierung: 30 September 2024
Um was es geht
Die neue Verordnung über Hypothekendarlehen (genehmigt mit Bestimmung Nr.109 vom 21. Dezember 2023, des außerordentlichen INPS-Kommissars) bietet die Möglichkeit für den Hypothekendarlehensnehmer, der bei der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen registriert ist, die Neuverhandlung des Darlehens zu dem zum Zeitpunkt der Anfrage geltenden Zinssatzes zu beantragen.
Der Antrag auf Neuverhandlung:
- Führt zur Anwendung des, durch Bestimmung des außerordentlichen INPS-Kommissars 72/2023, genehmigten Zinssatzes;
- Führt zur Unmöglichkeit, vom festen zum variablen Zinssatz und umgekehrt zu wechseln.
Um zu erfahren, wie Sie die Änderung des Zinssatzes von variabel auf fest und umgekehrt beantragen können, konsultieren Sie das entsprechende Informationsblatt.
Zielgruppe
Der Dienst richtet sich an:
- Mitglieder der Einheitskasse für Darlehens- und Sozialleistungen;
- Inhaber von Hypothekendarlehen.
Gilt für alle Hypothekendarlehens- oder Forderungsübergangsverträge:
- mit halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Tilgung, deren Zahlungen regelmäßig geleistet wurden;
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen anderen Zinssatz angewendet haben als den, der mit der Bestimmung 72/2023 des außerordentlichen INPS-Kommissars, genehmigt wurde.
Funktionsweise
Die Neuverhandlung (gemäß Art. 21 Abs. 5):
- wird von den Kreditanbietern des zuständigen Sitzes/regionalen Kreditzentrums vorbereitet;
- wird vom Direktor des Provinzsitzes/Sitzes des regionalen Kreditzentrums/Sitzes der Metropolregion unterzeichnet;
- wird vom Darlehensnehmer unterzeichnet;
- sieht keine Gebühren für den Darlehensnehmer vor.
Der neue (neu ausgehandelte) Zinssatz gilt nach:
- Annahme des neu ausgehandelten Zinssatzes;
- Unterzeichnung der Neuverhandlungsurkunde.
Antrag
VORAUSSETZUNGEN
Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen alle Zahlungen, einschließlich der Rate unmittelbar vor der Antragstellung, ordnungsgemäß geleistet worden sein.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag kann jedes Jahr in den folgenden Zeitfenstern eingereicht werden:
- vom 1. April bis zum 30. April mit Annahme bis zum 31. Mai;
- vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober mit Annahme bis zum 30. November.
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst eingereicht werden.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.
In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.