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PEC - zertifizierte E-Mail-Adresse

Veröffentlichung: 26 Mai 2017 Letzte Aktualisierung: 14 Oktober 2026

Auf dieser Seite können Sie die Listen der zertifizierten E-Mail-Postfächer des Instituts einsehen.

Wenn Sie über ein zertifiziertes E-Mail-Postfach verfügen, können Sie über Ihr PEC-Postfach an die PEC-Adressen des Instituts schreiben; eine Mitteilung gilt nur dann als zertifizierte E-Mail, wenn sowohl das Postfach des Absenders als auch das des Empfängers zertifizierte E-Mail-Postfächer sind.

Das System, das die PEC verwaltet, ist so eingerichtet, dass es nur die Kommunikation mit anderen PEC-Systemen zulässt und daher die Zustellung gewöhnlicher E-Mail-Nachrichten nicht erlaubt; eine gewöhnliche E-Mail-Nachricht, die an eine PEC-Adresse des Instituts geschickt wird, wird vom System abgelehnt, das dem Absender eine Fehlerbenachrichtigung zukommen lässt.

Nutzung der PEC für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

PEC-Adressen für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken dürfen ausschließlich für Zustellungen gemäß dem Gesetz Nr. 53/1994 verwendet werden. Gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind Klageschriften in Erkenntnisverfahren, Mahnbescheide, Pfändungs- und Beschlagnahmebescheide, Klageschriften in Verfahren zur Feststellung der zivilen Invalidität sowie Urteile und alle in den genannten Verfahren erlassenen Beschlüsse ausschließlich an die Adressen der zuständigen territorialen Dienststellen und nicht an die Adresse der Generaldirektion zu senden.