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Was passiert, wenn jemand in einem anderen Staat arbeitet und dort die Beiträge einzahlt?
Welcher Versicherungsträger zahlt dem in Italien arbeitenden Ausländer die Rente aus?
Zur Beseitigung der Unterschiede und Vereinheitlichung der verschiedenen staatlichen Gesetzgebungen wurden bilaterale Abkommen und Vereinbarungen geschlossen.
Anhand dieser Abkommen werden alle Versicherungszeiten und -beiträge, die in den verschiedenen Staaten angereift wurden, zusammengezählt, damit dem Erwerbstätigen eine angemessene Rentenleistung zuerkannt werden kann, u. zwar entsprechend der in den verschiedenen Ländern geleisteten Arbeit.
In den Abkommen werden auch die Zahlungsmodalitäten der Rente im Ansässigkeitsstaat festgelegt, auch wenn die Zahlung von einem Versicherungsträger eines anderen Landes vorgenommen wird. Ebenso möchte man die Gleichstellung zwischen aus- und inländischen Erwerbstätigen anstreben.
Abschließend werden auch die steuerrechtlichen Aspekte geregelt, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
Was die EU-Bürger anbelangt, wurden diese Ziele voll und ganz erreicht, und zwar anhand der EU-Verordnungen und des EU-Vertrages, der jedwede Art von Diskriminierung bzgl. der Entlohnung und der Arbeitsbedingungen vorsieht. Die Gesetzgebungen aller 27 EU-Staaten garantieren diese Rentenleistungen, die aufgrund bilateraler Abkommen auch in Island, Norwegen, Liechtenstein und in der Schweiz gewährt werden. Jedes Land zahlt den in seinem Staat angereiften Rentenanteil aus, und zwar nach dem 'Pro-Rata-System'.
Mit einigen Nicht-EU-Ländern wurden auch bilaterale Abkommen bzw. Teilvereinbarungen abgeschlossen. Die bilateralen Abkommen wurden mit jenen Staaten getroffen, in die seinerzeit viele italienische Staatsbürger ausgewandert sind, i. B. Kanada, Australien, die USA und Argentinien. Diese Länder gewährleisten den im Ausland lebenden Italienern gleiche Rechte.
In den letzten Jahren ist Italien von einer bedeutenden Einwanderungswelle betroffen. Aus diesem Grunde ist es wichtig, den Nicht-EU-Bürgern eine ordnungsgemäße Beitragsleistung zu garantieren, damit diese in Zukunft in Italien rentenberechtigt sind. Auch in diesem Fall sollten Abkommen abgeschlossen werden, so wie z.B. bereits mit Tunesien, der Türkei und mit den Staaten Ex-Jugoslawiens erfolgte; einige dieser Abkommen sind auf dem Weg der Ratifizierung.
Die Sozialleistungen werden hingegen nicht wie die Rentenleistungen gehandhabt: Sie werden gemäß den EU-Verordnungen und der italienischen Gesetzgebung vom Ansässigkeitsstaat entrichtet und dürfen nicht im Ausland ausbezahlt werden (dies gilt auch für italienische Staatsbürger). Ein Beispiel hierfür ist das Sozialgeld für jene mit einem niedrigen Einkommen und die aufgrund der geleisteten Arbeitsjahre nicht rentenberechtigt sind.