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Das ordentliche Invalidengeld ist eine zu beantragende, finanzielle Leistung, die zusteht, sofern die Erwerbsfähigkeit um mehr als zwei Drittel gemindert ist, aufgrund einer psycho-physischen Beeinträchtigung.
WEM STEHT SIE ZU
Anrecht auf das ordentliche Invalidengeld haben:
- Arbeitnehmer;
- Selbständige (Handwerker, Kaufleute, Landwirte, Pächter u. Halbpächter);
- jene, die bei einem Ersatz- und Ergänzungsfonds der Allgemeinen Pflichtversicherung eingetragen sind.
VORAUSSETZUNGEN
- es muss eine absolute und dauerhafte Unfähigkeit bestehen, jede Art von Arbeitstätigkeit zu verrichten, aufgrund psycho-physischer Beeinträchtigungen bzw. Einschränkungen;
- es müssen mindestens 260 Wochenbeiträge nachgewiesen werden, d.h. 5 Beitrags- und Versicherungsjahre, wovon 156 Wochenbeiträge (= 3 Beitrags- und Versicherungsjahre) in den letzten 5 Jahren vor Einreichdatum des Antrags aufscheinen müssen.
Die Einstellung der Erwerbstätigkeit ist dabei nicht erfordert.
DER ANTRAG
Der Antrag ist ausschließlich über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:
- über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
- über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164(je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
- über die Patronatsstellen – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.
WANN STEHT ES ZU
Das ordentliche Invalidengeld läuft am ersten Tag des Folgemonats nach Einreichdatum des Antrags, sofern sämtliche verwaltungsmäßigen und sanitären Voraussetzungen gegeben sind.
Dieses Leistungsgeld ist mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vereinbar.
Das Invalidengeld hat eine dreijährige Gültigkeit und kann auf Antrag des Betreffenden innerhalb der Fälligkeit erneut bestätigt werden.
Wird das Invalidengeld drei Mal hintereinander bestätigt, so wird es daraufhin definitiv zuerkannt.
Bei Erreichen des Rentenalters und der übrigen Voraussetzungen wird das ordentliche Invalidengeld von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.
LEISTUNGSAUSMASS
Zur Bestimmung des Rentenbetrages wird eines der folgenden Berechnungssysteme angewandt:
- das gemischte System (lohn- und beitragsbezogenes);
- das beitragsbezogene System, sofern der Versicherte erst nach 31.12.1995 zu arbeiten begonnen hat.