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Verwaltung der TFR-Abfindung in der Gehaltsabrechnung: Lohnzusatzbetrag (LZB)

Veröffentlichung: 03/07/2020

Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft können von ihren Arbeitgebern verlangen, den aufgelaufenen Teil der TFR-Abfindung versuchsweise als Lohnzusatzbetrag (LZB) zu beziehen.

Die Möglichkeit, den Lohnzusatzbetrag (LZB) zu beantragen, steht Arbeitnehmern offen.

Beginn und Dauer

Der aufgelaufene Teil der TSR-Abfindung als Lohnzusatzbetrag (LZB) kann für Vergütungszeiträume zwischen dem 1. März 2015 und dem 30. Juni 2018 beantragt werden.

Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, mit Unterstützung des Garantiefonds ein Darlehen zu beantragen, um die für die Auszahlung des LZB erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten. Zur Beantragung des Darlehens sind private Arbeitgeber sind berechtigt, wenn sie weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht verpflichtet sind, die TSR-Abfindung in den gemäß Art. 1 Abs. 77 des Gesetzes 296 vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Schatzfonds zu zahlen.

Sobald die Voraussetzungen überprüft sind und keine Hinderungsgründe vorliegen, beginnt das Recht auf Auszahlung des LZB ab dem Monat nach dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, bis zum Ablauf der Auszahlungsfrist am 30. Juni 2018 oder dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Die Auszahlung des LZB erfolgt auf der Grundlage von zwei verschiedenen Methoden zur Auszahlung des gezahlten Lohns in Abhängigkeit vom Arbeitsverhältnis.

Die erste, beginnend mit der Gehaltsabrechnung nach dem Monat der Antragstellung  für Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die kein Darlehen beantragen. So erfolgt beispielsweise für Arbeitnehmer, die sich am 24. April 2015 bewerben, die Bereitstellung der LZB monatlich ab den Beträgen für Mai 2015 (LZB im Mai 2015) bis zu den Beträgen für Juni 2018 (LZB im Juni 2018) während eines Arbeitsverhältnisses.

Der zweite, beginnend mit der Gehaltsabrechnung des vierten Monat nach dem Monat der Antragstellung für Arbeitnehmer von Arbeitgebern die ein gesichertes Darlehen in Anspruch nehmen. So erfolgt beispielsweise für Arbeitnehmer, die sich am 24. April 2015 bewerben, die Bereitstellung der LZB monatlich ab den Beträgen für August 2015 (LZB im Mai 2015) bis zum den Beträgen für September 2018 (LZB im Juni 2018) im Rahmen eines fortlaufenden Arbeitsverhältnisses.

Während der gesamten Auszahlungsdauer des LZB ist die Wahl des Arbeiters unwiderruflich.

Für die Arbeitnehmer, für die der LZB monatlich bezahlt wird, und für die gesamte Auszahlungszeit, wird die Zahlung der TFR-Beiträge an den Schatzfonds und an die Zusatzrentensysteme – soweit fällig – gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 252 vom 5. Dezember 2005 ausgesetzt. Die Teilnahme des Arbeitnehmers an den oben genannten Zusatzrentensystemen wird ununterbrochen auf der Grundlage seiner individuellen Position und der von ihm und/oder dem Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge fortgesetzt.

Höhe der Leistung

Der LZB entspricht dem Betrag des aufgelaufenen Teils der TFR-Abfindung, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches festgelegt wird, abzüglich des Abzugs durch den Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 297 des Gesetzes Nr. 297 vom 29. Mai 1982 (0,50%), soweit dieser fällig ist und nicht einer Beitragsvergünstigung unterliegt. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der vorgenannte Beitrag von 0,50 % nicht für Arbeitnehmer mit Lehrlingsausbildung gilt und dass der Arbeitgeber den Abzug im Hinblick auf Arbeitnehmer, die mit Förderungsmaßnahmen eingestellt wurden, nur in den Grenzen des tatsächlich gezahlten Beitrags nach Anwendung der Förderungsmaßnahmen anwenden wird.

Für Arbeitnehmer, die in Zusatzrentensysteme einzahlen und die sich für die Auszahlung des LZB entscheiden, entspricht der entsprechende Betrag dem gesamten aufgelaufenen Teil der TFR-Abfindung, auch wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen die teilweise Übertragung der TFR-Abfindung auf die oben genannten Rentensysteme gewählt haben.

Für die Berechnung des LZB wird auf die Bestimmungen des Absatzes 4 des Rundschreibens Nr. 70 vom 3. April 2007 verwiesen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 29 des Präsidenten des Ministerrats vom 20. Februar 2015 wird der LZB nicht für Sozialversicherungszwecke versteuert.

Verfall

Das Recht auf Auszahlung des LZB erlischt am 30. Juni 2018, der mit dem Ablauf der Gehaltsperiode oder dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt.

Voraussetzungen

Für das Recht auf Auszahlung des LZB muss sich der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber für mindestens sechs Monate befinden.

Antragstellung

Zur Inanspruchnahme der Auszahlung des Qu.I.R sind die berechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber einen Antrag auf Inanspruchnahme zu stellen, der nach dem Formular vorbereitet ist, das dem Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 20. Februar 2015, Nr. 29, beigefügt ist, das ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden muss. Eine Kopie des vorgenannten Antrags oder eine Empfangsbescheinigung in elektronischer Form wird dem Arbeitnehmer als Beleg ausgestellt.