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Außerordentliche Lohnausgleichskasse

Veröffentlichung: 14/12/2020

Die Maßnahme der Außerordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGS) ist eine vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik gewährte und vom INPS ausgezahlte Sozialmaßnahme, welche dazu dient, die Vergütung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit Produktionsschwierigkeiten, deren Arbeit ausgesetzt oder deren Arbeitszeit verkürzt wurde, zu ersetzen und/oder zu ergänzen, oder es den Unternehmen zu ermöglichen, Umstrukturierungsprozesse zu fördern, sofern Solidaritätsverträge abgeschlossen wurden.

Die CIGS ist eine Maßnahme für angestellte Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildenden, sofern sie Beschäftigte von Unternehmen sind, für welche nur ein außerordentlicher Lohnausgleich anwendbar ist, und nur im Falle von Ursachen, die im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise stehen (mit Ausnahme von Führungskräften und Heimarbeitern), welche für ein den CIGS-Bestimmungen unterliegendes Unternehmen tätig sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Produktionseinheit, für welche die Maßnahme beantragt wird, über eine Beitragszeit von mindestens 90 Tagen durch effektive Arbeit verfügen.

Beginn und Dauer

Die Maßnahme des außerordentlichen Lohnausgleichs kann beantragt werden, wenn die Aussetzung oder Einschränkung der Arbeitstätigkeit durch einen der folgenden Gründe verursacht wurde:

  • Betriebliche Umstrukturierung;
  • Unternehmenskrise, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Produktionstätigkeit des Unternehmens oder eines Unternehmenszweiges eingestellt wurde (ab dem 1. Januar 2016);
  • Solidaritätsverträge.

Im Falle einer betrieblichen Neuorganisation beträgt die Höchstdauer für jede Produktionseinheit 24 Monate, auch aufeinanderfolgend, innerhalb eines mobilen Fünfjahreszeitraums.

Im Falle einer Unternehmenskrise kann die Maßnahme des außerordentlichen Lohnausgleichs maximal 12 Monate, auch aufeinanderfolgend, andauern. Eine neue Bewilligung kann erst gewährt werden, wenn ein Zeitraum von mindestens zwei Dritteln des zuvor gewährten Zeitraums verstrichen ist.

Bei Vorliegen von Solidaritätsverträgen kann die Maßnahme des ordentlichen Lohnausgleichs maximal 24 Monate, auch aufeinanderfolgend, innerhalb eines mobilen Fünfjahreszeitraums andauern.

Ferner besteht eine maximale Gesamtdauer (Art. 4, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. Nr. 148 vom 14. September 2015), aufgrund der die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleichsmaßnahmen für jede Produktionseinheit einen Zeitraum von insgesamt 24 Monaten in einem mobilen Fünfjahreszeitraum nicht überschreiten darf.

Für Bauunternehmen und Unternehmen, die Bergbauarbeiten und Tätigkeiten im Bereich der Bearbeitung von Gesteinsmaterial ausführen, beträgt die maximale Gesamtdauer für den ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich 30 Monate pro Produktionseinheit.

Für die Berechnung der oben genannten maximalen Gesamtdauer wird die Dauer der Maßnahmen aufgrund von Solidaritätsverträgen zur Hälfte für den Teil angerechnet, der 24 Monate nicht überschreitet, und komplett für den darüber hinausgehenden Teil.

Höhe der Leistung

Die Höhe des Lohnausgleichs beträgt 80% der Gesamtvergütung, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden, zwischen Null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, zugestanden hätte.

Die Höhe des Lohnausgleichs gemäß Abs. 1 unterliegt den Bestimmungen gemäß Art. 26 des italienischen Gesetzes Nr. 41 vom 28. Februar 1986 und darf im Jahr 2016 die Monatshöchstbeträge in Bezug auf die genehmigten Stunden mit Lohnausgleich, einschließlich der Posten für zusätzlichen Monatszahlungen, nicht überschreiten. Die Beträge sind wie folgt festgelegt: 971,71 Euro (Bruttobetrag), wenn die jeweilige Monatsvergütung für die Berechnung des Lohnausgleichs, einschließlich der Posten für zusätzlichen Monatszahlungen, höchstens Euro 2.102,24 beträgt; 1.167,91 Euro (Bruttobetrag), wenn die jeweilige Monatsvergütung für die Berechnung des Lohnausgleichs, einschließlich der Posten für zusätzlichen Monatszahlungen, über 2.102,24 Euro liegt.

Ab 2016 gilt dem 1. Januar jedes Jahres, dass die maximalen Monatsbeträge des Lohnausgleichs sowie die oben genannte entsprechende Monatsvergütung um 100% des Anstiegs erhöht werden, der sich aus der jährlichen Änderung des ISTAT-Verbraucherpreisindizes für die Haushalte von Arbeitnehmern und Angestellten ergibt.

Die Höchstbeträge müssen in Bezug auf die Vorgaben von Art. 2, Abs. 17, italienisches Gesetz Nr. 549 vom 28. Dezember 1990 um weitere 20% erhöht werden, wenn es sich um Lohnausgleich im Fall von jahreszeitbedingtem Schlechtwetter bei Unternehmen im Bausektor und in der Steinindustrie handelt.


Lohnausgleichsmaßnahmen

Vergütung (Euro)

Höchstbetrag

Bruttobetrag (Euro)

Nettobetrag (Euro)

Bis zu 2.102,24Niedrig971,71914,96
Über 2.102,24Hoch1.167,911.099,60

Lohnausgleichsmaßnahmen - Bausektor (jahreszeitbedingtes Schlechtwetter)

Vergütung (Euro)

Höchstbetrag

Bruttobetrag (Euro)

Nettobetrag (Euro)

Bis zu 2.102,24Niedrig1.066,051.097,95
Über 2.102,24Hoch1.401,491.319,64

Leistungsende

Arbeitnehmer, die während des Lohnausgleichs einer selbstständigen oder einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nachgehen, haben für die geleisteten Arbeitstage keinen Anspruch auf Leistungszahlung. Dieses Verbot (INPS- Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010) gilt auch für Tätigkeiten, die vor Beginn des Lohnausgleichs aufgenommen wurden.

Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf Lohnausgleich, falls er die Ausübung der Arbeitstätigkeit der örtlich zuständigen INPS-Stelle nicht unverzüglich mitteilt. Für diese Mitteilungen haben die direkt vom Arbeitgeber ausgestellten Pflichtmitteilungen Gültigkeit (INPS-Rundschreiben Nr. 57 vom 6. Mai 2014). Dieses vereinfachte Vorgehen gilt auch für Mitteilungen von Zeitarbeitsunternehmen, daher gelten auch solche Mitteilungen zur Erfüllung der Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit anderen Arbeitstätigkeiten während des Lohnausgleichs.

Gemäß Art. 7, Abs. 3 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 148/2015 muss das Unternehmen den an die Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnausgleich innerhalb von 6 Monaten nach Ende des aktuellen Zahlungszeitraumes bei Ablauf der Bewilligungsfrist oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bewilligung der Maßnahme ausgleichen, sofern dieses Datum danach liegt, ansonsten verfällt der Anspruch. Für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten des oben genannten gesetzesvertretenden Dekrets enden, beginnt der Sechsmonatszeitraum mit dem Enddatum. Mit dem Begriff „Bewilligung“ wird bei dem ordentlichen Lohnausgleich der Beschluss der örtlich zuständigen INPS-Stelle bzw. für den außerordentlichen Lohnausgleich der Ministerialerlass bezeichnet.

Voraussetzungen

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der außerordentlichen Lohnausgleichskasse und die damit zusammenhängenden Beitragspflichten gelten für die im folgenden aufgeführten Unternehmen, die in dem Halbjahr vor Antragstellung durchschnittlich mehr als 15 Beschäftigte inklusive Auszubildende und Führungskräfte beschäftigt haben:

  • Industrieunternehmen, einschließlich Unternehmen im Bausektor und damit verbundenen Bereichen;
  • Handwerksunternehmen, die Arbeitnehmer freistellen müssen, weil Tätigkeiten jenes Unternehmens ausgesetzt oder eingeschränkt wurden, welches Hauptauftraggeber des Handwerksunternehmens ist;
  • Auftragnehmer im Bereich der Dienstleistungen für Mensas, Kantinen oder Gastronomie, die aufgrund von Schwierigkeiten des Auftraggebers, die für ihn zum Rückgriff auf die ordentliche oder die außerordentliche Lohnausgleichskasse geführt haben, unter einer Einschränkung der Arbeitstätigkeit leiden;
  • Auftragnehmer im Bereich der Reinigungsdienstleistungen, auch in Form von Kooperativen, deren Arbeitstätigkeit in Folge von Einschränkungen der Arbeitstätigkeit des Auftragnehmers, wofür auf die ordentliche oder die außerordentliche Lohnausgleichskasse zurückgegriffen wurde, reduziert ist.
  • Zulieferunternehmen im Dienste der Eisenbahn oder im Bereich der Produktion oder Wartung und Instandhaltung von Schienenmaterial;
  • Kooperativen im Bereich der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten und die jeweiligen Genossenschaften;
  • Überwachungsunternehmen.

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der außerordentlichen Lohnausgleichskasse und die damit zusammenhängenden Beitragspflichten gelten für die im folgenden aufgeführten Unternehmen, die in dem Halbjahr vor Antragstellung durchschnittlich mehr als 50 Beschäftigte inklusive Auszubildende und Führungskräfte beschäftigt haben:

  • Unternehmen im Bereich des Handels, einschließlich Logistikunternehmen;
  • Reise- und Tourismusagenturen, einschließlich Reiseveranstalter. 

Diese Bestimmungen und die gleichen Beitragspflichten gelten unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten auch für: Luftverkehrsunternehmen und Flughafenbetreiber und mit diesen zusammenhängenden Unternehmen, sowie Unternehmen innerhalb des Flughafensystems; Parteien und politische Bewegungen sowie deren Geschäftsstellen und Gebietsniederlassungen, bis zu einer Ausgabengrenze von 8,5 Millionen € für das Jahr 2015 und 11,25 Millionen € jährlich ab dem Jahr 2016.

Für Unternehmen, die im Bereich der Herausgabe und des Drucks von Tageszeitungen tätig sind, und nationale Presseagenturen behalten die spezifischen Bestimmungen für die außerordentliche Lohnausgleichskasse, die auch für Journalisten, Publizisten und angestellte Praktikanten gilt, Gültigkeit, welche unabhängig von der Größe des Unternehmens sind (Art. 35 und 37 des italienischen Gesetzes Nr. 416 vom 5. August 1981).

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Bewilligung außerordentlicher Lohnausgleichszahlungen wird innerhalb von 7 Tagen ab Beendigung der gewerkschaftlichen Beratung oder ab Abschluss einer betriebsgewerkschaftlichen Tarifvereinbarung in Bezug auf die Maßnahme gestellt und muss eine Liste der von der Arbeitsaussetzung oder Arbeitszeitverkürzung betroffenen Arbeitnehmer enthalten.

Gemäß Art. 2, Abs. 1, b) des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 185 vom 24. September 2016, welches Art. 25, Abs. 2 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets d.lgs. 148/2015 abgeändert hat, beginnt die Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitszeit, wie von den Parteien vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung.

Im Falle einer verspäteten Antragstellung, beginnt die Maßnahme am 30. Tag nach Antragstellung.

Führt die unterlassene oder verspätete Antragstellung zu einem teilweisen oder gänzlichen Verlust des Anspruchs auf Lohnausgleich für die Arbeitnehmer, so ist das Unternehmen verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Betrag in der Höhe zu zahlen, die dem nicht erhaltenen Lohnausgleich entspricht.

Antragstellung

Der Antrag ist auf elektronischem Wege beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik und den örtlich zuständigen Arbeitsdirektionen einzureichen; ihm muss eine Liste der Namen der von der Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitszeit betroffenen Arbeitnehmer, ein Maßnahmenprogramm, eine Übersicht bezüglich der ausschlaggebenden Ursache und eine Kopie des Protokolls der gemeinschaftlichen Untersuchung beigefügt werden.

Die Bewilligung der Maßnahme erfolgt mittels Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik; mit Ausnahme eventueller Aussetzungen der Verwaltungsprozedur, die zur Antragsüberprüfung notwendig sein könnten, wird der Erlass innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung durch das Unternehmen umgesetzt.

Nach erfolgter Bewilligung der Maßnahme reicht das Unternehmen auf elektronischem Wege beim INPS die Formulare für den Antrag auf Ausgleich der bewilligten Leistung oder, sofern es im Erlass vorgesehen ist, auch die Formulare für die direkte Auszahlung an die Arbeitnehmer ein.