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Solidaritätsfonds Bozen - Südtirol

Veröffentlichung: 14/12/2020

Um was es geht+

Der bilaterale Solidaritätsfonds der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol, geregelt durch das interministerielle Dekret Nr. 98187 vom 20. Dezember 2016, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 54 vom 6. März 2017, entstand durch die Möglichkeit, mit der Unterstützung der Provinzen einen territorialen, die Sektoren der autonomen Provinzen Trient und Bozen übergreifenden Solidaritätsfonds einzurichten, gemäß der Regelungen für bilaterale Solidaritätsfonds gemäß ital. gesetzesvertretendem Dekret Nr. 148 vom 14. September 2015.

Der Fonds wird vom INPS verwaltet, hat keine Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle und vermögensrechtliche Autonomie INPS -Rundschreiben Nr. 125 vom Mittwoch, 9. August 2017.

Der Fonds gewährt Arbeitnehmern, die von einer Arbeitszeitverkürzung oder einer vorübergehenden Aussetzung ihrer Arbeit, aus den in den Rechtsvorschriften für ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen, betroffen sind, eine Grundleistung ("assegno ordinario"). Ferner ist eine Gutschrift der damit verbundenen Beitragszahlung vorgesehen.

Anspruch auf die Leistungen des Fonds haben Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, einschließlich Auszubildende mit einem Berufsausbildungsvertrag, die in der Produktionsstätte, für die die Dienstleistung beantragt wird, ein effektives Dienstalter von mindestens 90 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Bewilligung der Zahlung haben.

Keinen Anspruch haben Führungskräfte, öffentlich Bedienstete, Haushaltshilfen sowie weitere Berufsbilder, die durch die geltende Gesetzgebung ausgeschlossen sind.

Die Anforderungen für eine Mitgliedschaft im Fonds erfüllen alle privaten Arbeitgeber mit mehr als 5 Angestellten (von 1 - 5 Angestellten gibt es eine freiwillige Mitgliedschaft), die nicht unter den Anwendungsbereich der Gesetzgebung im Bereich des Lohnausgleichs oder der bilateralen Solidaritätsfonds gemäß Art. 26 ff des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 148/2015 fallen und mindestens 75 % ihrer Arbeitnehmer in Produktionsstätten im Gebiet der Provinz Bozen – Südtirol beschäftigen.

Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, für die ein bilateraler Fonds eingerichtet wurde, dürfen dem Bozener - Südtiroler Fonds beitreten, wenn die oben genannte 75%-Beschäftigungsanforderung erfüllt ist. Arbeitgeber, die die oben genannte Wahl treffen, unterliegen nicht mehr den Regeln des ursprünglichen Fonds.

BEGINN UND DAUER 

Die Zahlung der vom Fonds garantierten Grundleistungen kann für alle Arbeitnehmer beansprucht werden, die von einer Arbeitszeitverkürzung oder Aussetzung ihrer Arbeit aufgrund von Gründen, die in den Rechtsvorschriften über ordentlichen oder außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehen sind, betroffen sind, d.h. Gründe, die weder dem Willen des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers unterliegen.

Die Grundleistung kann sowohl aufgrund von Gründen der ordentlichen Lohnausgleichskasse  (CIGO) als auch aus Gründen der außerordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGS) gewährt werden, und zwar für eine maximale Dauer von 13 Wochen für jede Produktionsstätte, und auf jeden Fall darf er innerhalb von 24 Monaten nicht länger als insgesamt 26 Wochen in Anspruch genommen werden. Mit Grundleistung können keine Stunden genehmigt werden, die das Limit von 1/3 der gewöhnlich in vierundzwanzig Monaten zu leistenden Arbeitsstunden überschreiten, bezogen auf alle Arbeitnehmer der Produktionsstätte, die in dem halben Jahr vor der Antragstellung für  die Grundleistung "assegno ordinario" dort im Durchschnitt beschäftigt waren, außer im Falle der Inanspruchnahme des Solidaritätsvertrags. Bei Inanspruchnahme des Solidaritätsvertrags darf die durchschnittliche Arbeitszeitreduzierung nicht mehr als 60 % der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit der sich für den Solidaritätsvertrag interessierenden Arbeitnehmer betragen. Die gesamte Arbeitszeitreduzierung jedes einzelnen Arbeitnehmers darf im Verlauf des gesamten Zeitraums, für den der Solidaritätsvertrag abgeschlossen wird, prozentual nicht mehr als 70 % betragen.

Die Grundleistung „assegno ordinario“ darf für jede einzelne Produktionsstätte die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten innerhalb von fünf Jahren nicht überschreiten.

Unbeschadet davon muss zwischen einem ordentlichen Zuschuss und dem anderen, unabhängig vom Antragsgrund, bei einer kontinuierlichen Inanspruchnahme von 26 Wochen eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit von 78 Wochen Dauer eingehalten werden.

Als maximale Leistungsdauer wird die Hälfte der Leistungsdauer, die auf dem Solidaritätsvertrag basiert, berechnet, die 24 Monate nicht übersteigt. 

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Zulage wird auf 80 % der Gesamtvergütung festgesetzt, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden, zwischen Null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, geschuldet worden wäre. Der so ermittelte Betrag unterliegt nicht der Kürzung gemäß Art. 26 des ital. Gesetzes Nr. 41 vom 28. Februar 1986, die derzeit 5,84 % beträgt, da diese im Gründungserlass des Fonds nicht vorgesehen ist. Daher beträgt der monatliche Bruttohöchstbetrag € 993,21 für Gehälter gleich oder unter € 2.148,74 und € 1.193,75 für Gehälter über € 2.148,74 (INPS-Rundschreiben Nr. 5 vom 25. Januar 2019). Die Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Lohnausgleichskasse der Industrie gebräuchlichen Methoden und Kriterien neu berechnet.

Während des Bezugs des Lohnausgleichs steht dem Empfänger weder die Zulage für den Familienhaushalt (ANF) zu, da diese nicht im Gründungserlass des Fonds vorgesehen ist, noch kann eine Abfindung (TFR) gezahlt werden.

Für die Zeiträume, in denen der Zuschuss ausgezahlt wird, zahlt der Fonds die entsprechenden Rentenbeiträge für die Leistung bei der Rentenverwaltung ein, bei welcher der Arbeitnehmer eingeschrieben ist. Diese Beiträge dienen dem Erwerb eines Rentenanspruchs (einschließlich der vorgezogenen Rente) und zur Festlegung der Höhe der Rente. Die für die Deckung der entsprechenden Beitragszahlung erforderlichen Beträge werden auf der Grundlage des jeweils gültigen Finanzierungssatzes der Rentenverwaltung, bei der der Arbeitnehmer eingeschrieben ist, berechnet und vom Fonds für jedes Quartal innerhalb des folgenden Quartals eingezahlt.

Die Genehmigung der Leistung erfolgt mit der Ausgleichszahlung seitens des Arbeitgebers und beginnt mit dem Monat, der auf die Genehmigung folgt. Für die Mitteilung der Daten, die für die Rückzahlung der durch die Ausgleichszahlung ausgegebenen Beträge erforderlich sind, können die Arbeitgeber die UNIEMENS-Übermittlung nutzen, wie im INPS-Rundschreiben Nr. 170 vom 15. November 2017 beschrieben.

Direkte Zahlungen können nur bei Vorliegen von ernsten und dokumentierten finanziellen Problemen des Arbeitgebers geleistet werden.

Die Zuschüsse und Garantieleistungen aus dem Fonds werden mit Beschluss des Verwaltungsrates genehmigt.

Hinsichtlich der Finanzierung handelt der Fonds Bozen – Südtirol nach dem Grundsatz eines ausgeglichenen Haushalts und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

In den Fonds einzuzahlen sind: 

  • für die Finanzierung aller Leistungen ein ordentlicher monatlicher Beitrag von 0,45 % (davon 0,30 % vom Arbeitgeber und 0,15 % von den Arbeitnehmern) auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts aller Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Führungskräften; 
  • im Falle der Inanspruchnahme der Grundleistung aus dem Fonds aufgrund von Arbeitsaussetzungen oder Arbeitszeitverkürzungen ist vom Arbeitgeber ein zusätzlicher Beitrag von 4% zu zahlen, der sich aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt berechnet, die den Arbeitnehmern, die die Leistung erhalten, verloren gehen. 

Arbeitnehmer, die während des Bezugs der Grundleistung einer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit nachgehen, haben für die geleisteten Arbeitstage keinen Anspruch auf Leistungszahlung.

Das Verbot der Kumulierung kann in Form von völliger Unvereinbarkeit, vollständiger oder teilweiser Kumulierung gemäß INPS-Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010, Absatz 2, Abs. 9, erfolgen INPS-Rundschreiben Nr. 89 vom 23. Mai 2017.

Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf den Zuschuss, wenn er die örtlich zuständige INPS-Stelle nicht unverzüglich über die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit informiert, da diese nicht zu den Erwerbstätigkeiten gehört, im Vorfeld mitgeteilt werden müssen.

VORAUSSETZUNGEN

Dem Erhalt des Zuschusses gehen die Information und die gewerkschaftliche Beratung für Lohnausgleich gemäß Art. 14 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 148/2015 voraus, es sei denn, der auslösende Grund liegt im Solidaritätsvertrag, für den ein betrieblicher Tarifvertrag gemäß Art. 51 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2015 erforderlich ist. 

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Anträge auf Bewilligung der Grundleistung sind, unabhängig vom Grund des Antrags, vom Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor und nicht später als 15 Tage nach dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung oder -aussetzung zu beantragen. Die Nichteinhaltung der oben genannten Fristen führt nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs, sondern, bei der Einreichung früher als 30 Tage, zu ihrer Unzulässigkeit und, bei der Einreichung später als 15 Tage, zu einer Verschiebung der Frist für den Beginn der Leistung. Im Falle einer verspäteten Einreichung darf kein Lohnausgleich für Zeiträume von einer Woche vor dem Einreichungsdatum (d.h. ab dem Montag der Vorwoche) gezahlt werden.

ANTRAGSTELLUNG

Die Anträge auf Gewährung der Grundleistung müssen über den eigens dafür eingerichteten Onlinedienst gemäß der in der Mitteilung Nr. 3815 vom 4. Oktober 2017 beschriebenen Vorgehensweise eingereicht werden.