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Mutterschaftsgeld "assegni di maternità di base" der Gemeinden

Veröffentlichung: 23/03/2021

Das Basis-Mutterschaftsgeld, auch „Mutterschaftsgeld der Gemeinde" genannt, ist eine von den Gemeinden gewährte und vom INPS ausgezahlte Beihilfeleistung (Artikel 74 der Gesetzesverordnung Nr. 51 vom 26. März 2001).

Der Leistungsanspruch besteht bei Entbindungen, Adoptionen oder adoptionsvorbereitender Inpflegenahme für italienische Staatsangehörige, EU-Bürger oder Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind (für die Festlegung der für die Gewährung der Leistung zweckmäßigen Aufenthaltserlaubnis ist eine Kontaktaufnahme mit der Wohngemeinde erforderlich). In der Regel ist die Zahlung der Zulage nur bis zu einer bestimmten Gehaltsgrenze zulässig.

Der Antragsteller darf über keine Sozialversicherungsabdeckung verfügen oder nur über eine innerhalb eines bestimmten, jährlich festgelegten Freibetrags verfügen. Darüber hinaus dürfen sie nicht bereits Empfänger eines anderen INPS-Mutterschaftsgeldes im Sinne des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 sein.

Der Antrag ist bei der zuständigen Gemeinde einzureichen, welche die rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung (Artikel 17 ff. des Dekrets des Ministerpräsidenten vom 21. Dezember 2000) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder dem tatsächlichen Eintritt des adoptierten Kindes oder des vor der Adoption in Pflege genommenen Kindes überprüft.

Der Zuschuss darf nicht mit anderen Sozialleistungen kombiniert werden, es sei denn, der Antragsteller hat Anspruch auf den Ausgleichsanteil seitens der Gemeinde.

Der Zuschussbetrag wird jährlich für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte auf Basis der Entwicklung des ISTAT-Verbraucherpreisindizes neu bewertet. Das Institut veröffentlicht jährlich im Rundschreiben die Höhe der üblichen Durchschnittsgehälter.