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Mutterschafts-/Vaterschaftsgeld für Selbstständige

Veröffentlichung: 23/03/2021

Selbstständige weibliche und männliche Erwerbstätige haben während der Zeiten des Mutterschafts-/Vaterschaftsschutzes Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe.

Die Leistung steht Handwerkerinnen, Händlerinnen, Direktanbauern, landwirtschaftlichen Saisonarbeiterinnen, Pächterinnen, professionellen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen sowie selbstständigen Fischerinnen der kleinen Seefischerei und der Binnengewässer zu, die bei der INPS-Verwaltung registriert sind, und mit einer ordnungsgemäßen Beitragslage, auch in den Monaten, die in die Zeit der Mutterschaft fallen.

BEGINN UND DAUER

Gemäß den Artikeln 66 ff. des konsolidierten Gesetzes wird die Leistung zwei Monate vor der Geburtundfür die folgenden drei Monate gezahlt.

Im Falle einer nationalen Adoption oder Pflegeelternschaft für einen Minderjährigen besteht Anspruch auf 5 Monate nach dem tatsächlichen Eintritt des adoptierten oder im Pflege genommenen Kindes in die Familie sowie für den Tag des Eintritts selbst.

Für internationale Adoptionen oder präadoptive Pflegeelternschaft hat die Erwerbstätige nach Artikel 26 des konsolidierten Gesetzes Anspruch auf eine Beihilfe von fünf Monaten.

Bei nicht präadoptiver Pflegeelternschaft ist die Leistung für einen Zeitraum von drei Monaten fällig, die innerhalb von fünf Monaten nach der Pflege des Kindes, auch in Raten, zu zahlen ist.

Das Entgelt bedeutet jedoch keine Verpflichtung zur Aussetzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Das Vaterschaftsgeld wird bei Eintritt von Ereignissen, die die Mutter (Arbeitnehmerin oder Selbstständige) des Kindes betreffen, zuerkannt und steht in folgenden Fällen zu:

  • Tod oder schwere Krankheit der Mutter. Der Tod wird durch die Online-Erstellung der Verantwortlichkeitserklärung bescheinigt. Die Gesundheitsbescheinigung für schwere Krankheiten muss in einem versiegelten Umschlag beim rechtsmedizinischen Zentrum des INPS, am Schalter oder per Einschreiben eingereicht werden;
  • Aufgabe des Kindes oder Nichtanerkennung des Neugeborenen durch die Mutter, die durch das Ausfüllen der Online-Verantwortlichkeitserklärung zu bestätigen ist;
  • Ausschließliches Sorgerecht für das Kind durch den Vater (Artikel 155 bis des Zivilgesetzbuches), das durch Beilegung einer Kopie des Gerichtsbeschlusses zum Telematikantrag nachzuweisen ist, der das ausschließliche Sorgerecht anordnet, oder indem die Einzelheiten des Gerichtsbeschlusses und das Gericht, das ihn erlassen hat, mitgeteilt werden.

Die von der Beihilfe betroffenen Vaterschaftszeiten, die ab dem Zeitpunkt des Eintretens eines der oben genannten Ereignisse beginnen, dauern so lange, wie von die der berufstätigen Mutter nicht in Anspruch genommenen Mutterschaftszeit. Wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist, endet die förderfähige Vaterschaftszeit drei Monate nach der Geburt.

Die Leistung wird vom INPS durch Überweisung an ein Postamt oder auf ein Bank- oder Postgirokonto in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gewählten Weise gezahlt.

HÖHE DER LEISTUNG

Während der Zeiträume, die für das Mutterschafts- oder Vaterschaftsgeld in Betracht kommen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 80 % des vom Gesetzgeber jährlich für die Art der ausgeübten Tätigkeit festgelegten Taggehalts.

Im Falle einer Fehlgeburt über den dritten Monat hinaus wird für einen Zeitraum von dreißig Tagen eine Beihilfe gezahlt.

Der Anspruch auf die Leistung verjährt innerhalb von einem Jahr ab Ende des Anspruchszeitraums für Mutterschaft/Vaterschaft. Um die Verjährung zu unterbrechen, müssen die Betroffenen vor Ende des Jahres einen schriftlichen Antrag auf Entschädigung beim INPS stellen.

VORAUSSETZUNGEN

Voraussetzung für den Zugang zum Mutterschutz/Vaterschutz ist die Registrierung bei Verwaltung des INPS auf der Grundlage der ausgeübten Tätigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung auch für die in den Mutterschaftszeitraum fallenden Monate.

Die Leistung kann auch dann beantragt werden, wenn die Anmeldung bei der Rentenkasse nach Beginn der für das Mutterschaftsgeld in Betracht kommenden Zeit erfolgt ist. Ist eine Registrierung innerhalb der gesetzlichen Frist erforderlich (30 Tage ab Beginn der Tätigkeit für Handwerker und Händler und 90 Tage ab Beginn der Tätigkeit in anderen Fällen) und wird die Tätigkeit vor Beginn des Mutterschutzes aufgenommen, so ist die Leistung für die gesamte Dauer des Mutterschutzes fällig. Hat dagegen die selbstständige Erwerbstätigkeit nach Beginn des Mutterschutzes begonnen, so ist die Leistung für den Zeitraum nach Beginn der Tätigkeit zu zahlen.

Erfolgt die Anmeldung nach Ablauf der gesetzlichen Frist, ist das Mutterschaftsgeld ab dem Tag des Antrags auf Eintragung bei der zuständigen Verwaltung fällig.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Selbstständige Erwerbstätige müssen ihren Antrag nach der Geburt einreichen. 

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag wird dem INPS online über den entsprechenden Onlinedienst übermittelt. Das Menü des Dienstes ist in folgende Punkte untergliedert:

  • Informationen - hier sind die für die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien vorgesehenen Leistungen im Fall einer Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft beschrieben;
  • Handbücher - hier können die Handbücher über die Funktion „Antragserfassung“, die für jede Arbeitnehmerkategorie verfügbar sind, eingesehen und heruntergeladen werden;
  • Antragserfassung - eine Funktion, mit der der Antrag auf die Leistung für die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien ausgefüllt und abgeschickt werden kann;
  • Löschen des Antrags - eine Funktion, mit der der ausgefüllte Antrag annulliert werden kann; 
  • Antrag einsehen - Funktion, mit der die ausgefüllten und an das INPS gesendeten Anträge überprüft werden können.

Der Antrag sieht die Möglichkeit vor, nützliche Unterlagen für die von der Kommission für internationale Adoptionen ausgestellte Genehmigung der Einreise eines ausländischen Kindes nach Italien zur Adoption oder präadoptiven Pflege, eine Bescheinigung über den Eintritt in die Familie des adoptierten/in Pflege genommenen Kindes und so weiter, beizufügen.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.