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Zulage für Ruhepausen für angestellte Väter und Mütter

Veröffentlichung: 23/03/2021

Die Zulage für Ruhepausen steht angestellten Müttern und Vätern zum Stillen des Kindes zu, auch wenn es sich um ein adoptiertes oder ein Pflegekind handelt.

Anspruch auf die Ruhepausen zum Stillen haben angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch wenn sie IPSEMA-Versicherte sind.

BEGINN UND DAUER

Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes oder innerhalb eines Jahres ab Eintritt in die Familie des adoptierten oder in Pflege genommenen Kindes hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf zwei Stunden Ruhepause pro Tag für das Stillen des Kindes, wenn die Arbeitszeit mindestens sechs Stunden pro Tag beträgt. Liegt die tägliche Arbeitszeit unter sechs Stunden, beträgt die Ruhepause pro Tag eine Stunde.

Die Ruhepausen zum Stillen verdoppeln sich im Falle von Zwillings- oder Mehrlingsgeburten oder bei der Adoption oder Pflege mindestens zweier Kinder, auch wenn diese keine Geschwister sind und eventuell zu unterschiedlichen Zeiten Teil der Familie geworden sind.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Zulage entspricht dem Lohn.

VORAUSSETZUNGEN

Die Mutter oder der Vater müssen in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen und das Kind muss lebendig sein.

Der erwerbstätige Vater kann die Ruhezeit zum Stillen alternativ zu der erwerbstätigen Mutter beantragen, die ausdrücklich auf ihren Anspruch verzichtet oder die zu einer Kategorie gehört, die keinen Anspruch auf die Ruhezeit zum Stillen berechtigt.

Er kann sie hingegen nicht beantragen, wenn sich die erwerbstätige Mutter im obligatorischen oder freiwilligen Mutterschaftsurlaub oder in einem theoretischen Zeitraum des Bezugs eventuellen Muttergeldes nach der Geburt befindet oder wenn sie die Ruhepausen-Zulagen nicht in Anspruch nimmt, weil sie aufgrund von Beurlaubung, nicht bezahlter Freistellung oder Arbeitspausen aufgrund von zyklischer Teilzeitarbeit nicht arbeitet.

Bei Mehrlingsgeburten werden die Ruhezeiten verdoppelt und die zusätzlichen Stunden können auch dem Vater zuerkannt werden, auch während des Mutterschaftsurlaubs oder innerhalb des theoretischen Zeitraum des Bezugs eventuellen Muttergeldes nach der Geburt und während der Elternzeit der Mutter.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss vor Beginn der beantragten Ruhezeiten zum Stillen gestellt werden.

Für die durch das ehemalige IPSEMA versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Angestellte von Arbeitgebern, die sich für die Zahlung der Zulage mit dem CA2G-Ausgleich entscheiden, hängt die örtliche Zuständigkeit für die Bearbeitung der Vorgänge vom Wohnsitz der versicherten Person ab. Wenn der Arbeitgeber nicht den CA2G-Ausgleich nutzt, wird die örtliche Zuständigkeit durch das INPS-Rundschreiben Nr. 173 vom 23. Oktober 2015 festgelegt.

ANTRAGSTELLUNG

Arbeitnehmerinnen müssen den Antrag ausschließlich beim Arbeitgeber stellen, mit Ausnahme jener Arbeitnehmerinnen-Kategorien, die Anspruch auf eine Direktzahlung durch das INPS haben, welche den Antrag auch bei der zuständigen (landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmerinnen im Unterhaltungssektor mit befristetem oder Gelegenheitsvertrag, Arbeitnehmerinnen, für die das Institut direkte Lohnausgleichszahlungen leistet) INPS-Behörde stellen können, während die Arbeitnehmer den Antrag sowohl bei der zuständigen INPS-Behörde als auch beim Arbeitgeber stellen können.

Die Anträge müssen dem Institut auf eine der folgenden Arten elektronisch übermittelt werden:

  • über den eigens dafür eingerichteten Onlinedienst;
  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • Patronatsstellen, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.