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Rückerstattung von Beitragsguthaben an Unternehmen

Veröffentlichung: 31/07/2020

Entsteht der Anspruch zugunsten des Arbeitgebers aus einer Regelung von Beiträgen aus früheren Zeiten, so ist der Anspruch in Form einer Rückerstattung oder einer gesetzlichen Ausgleichszahlung geltend zu machen.

Für diese Art von Guthaben gibt es keinen Ausgleich über das F24-Formular.

Die Rückerstattung des aus einer Regelung der Beitragsposition resultierenden Guthabens erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers an das INPS.

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers an INPS.

Der Antrag auf Rückerstattung muss über das Sozialversicherungsdossier über den Online-Dienst auf der Webseite des INPS eingereicht werden.

Das Antragsformular enthält die Meldedaten des Antragstellers, die Daten des begünstigten Unternehmens, die vorgesehene Verantwortlichkeitserklärung, die bescheinigt, dass der Betrag nicht bereits mit dem Formular F24 zur Rückerstattung eingefordert oder verrechnet wurde, sowie die für die Bank- oder Postüberweisung erforderlichen Daten.

Nach erfolgreicher Einleitung des Verfahrens wird das Übertragungsprotokoll erstellt.

Diese Daten werden dann aus dem in der Beitragsverwaltung enthaltenen Verfahren für die Verwaltung von Rückständen für die nachfolgenden Verarbeitungsstufen der Rückerstattung übernommen.

Zu einem Ausgleich kommt es, wenn eine Person sowohl Schuldner als auch Gläubiger des Instituts ist. Die Regeln des Zivilgesetzbuches (Artikel 1241 ff.) gelten in vollem Umfang. Der Ausgleich wird von Amts wegen durch das INPS oder auf Antrag des Unternehmens gezahlt.

Der Antrag ist an das INPS-Büro zu richten, das für die Versicherungsposition des Unternehmens zuständig ist. Die Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens werden bis zum geringeren Betrag ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres gleichzeitigen Bestehens annulliert. Die vom INPS durchgeführte Überprüfung hat nur deklaratorischen Wert, daher treten die Auswirkungen des Ausgleichs von Rechts wegen ein.

Die Bestimmung des Zeitpunkts, an dem der gesetzliche Ausgleich eintritt, ist wichtig, um festzustellen, ob Sanktionen und Zinsen angewendet werden sollten.

Besteht nach dem Ausgleich noch ein Rückstand für Arbeitgeberbeiträge, so ist dieser Rückstand um die entsprechenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen, berechnet vom Fälligkeitsdatum der Beitragszahlung bis zum Zahlungsdatum.